Ein Einführungsflug darf nur durchgeführt werden, wenn er der Werbung neuer Mitglieder dient. Bei einem Luftsportverein dürften dies potentielle Mitglieder sein, die das Fliegen erlernen möchten.

Da ist es natürlich am sinnvollsten, einen Schnupperflug durchzuführen. Wenn man jetzt keinen Fluglehrer zur Verfügung hat und den Interessenten einfach mal somit fliegen lässt, um bei ihm die Faszination des Fliegens zu vertiefen, kann das auch von dem Zweck umfasst sein.

Ungeklärt ist die Frage, ob eventuell auch ein Mitglied ohne Fluglehrer-Berechtigung den Flug durchführen darf.

Grundsätzlich gilt, wenn die Führung des Luftfahrzeugs dem Interessenten überlassen wird, das dann auch eine Fluglehrberechtigung vorliegen muss.

Ansonsten muss der Pilot selbst fliegen, natürlich kann er auch dabei dem Interessenten Begeisterung fürs fliegen vermitteln.

In einem Hinweis der Luftfahrtbehörde Thüringen wird allerdings dringend geraten, Piloten insoweit sorgfältig auszuwählen.

In einem Schadensfall könnte ansonsten der Interessent einwenden, dass den Verein ein erhebliches Auswahlverschulden trifft.

Insoweit auch ein wichtiger Hinweis: Wenn die Flüge nur dazu dienen, in Wirklichkeit Rundflüge durchzuführen, dann wird die Sache kritisch. Das Problem ist aber nicht, etwa von einer Luftaufsicht erwischt zu werden, das geschieht fast nie. Das Problem entsteht dann, wenn es zu einem Unfall kommt, diese Fälle sind gar nicht so selten. Bei der Unfalluntersuchung und den Nachforschungen erklärt der Gast dann natürlich: niemals in seinem Leben hätte er fliegen lernen wollen, er wollte einfach ein Rundflug machen und hat dafür Geld an den Verein bezahlt.

Dann liegt unter Umständen ein illegaler, gewerblicher Passagierflug vor, die Maschine hat gegebenenfalls  keinen Versicherungsschutz und Pilot und Verein haften mit dem ganzen Vermögen.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, Spezialist für Luftrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht