GUTACHTEN

Rechtsverhältnisse

 

in Bezug auf den

 

Abtransport eines Ballons nach einer Außenlandung

Gutachter:

 

Rechtsanwalt

Stefan Hinners

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners

Drehbahn 52, 20354 Hamburg

Telefon: 040/35 51 52-11

1.       Fragestellung

Gutachtenauftrag war es, die Rechtsverhältnisse bei einer Außenlandung eines Ballons in zivilrechtlicher, öffentlich-rechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht zu prüfen.

2.       Präambel

Ein Ballon ist aufgrund seiner flugbetrieblichen Besonderheiten nicht in der Lage, vorherbestimmte Ziele anzufliegen. Eine Landung erfolgt daher regelmäßig auf unbekanntem Terrain.

Luftrechtlich ist dieses nach § 25 LuftVG ausdrücklich gestattet.

3.       Pflichten des Luftfahrzeugführers

Bei einer Außenlandung ist der Luftfahrzeugführer gemäß § 25 Abs. 2 verpflichtet, dem Berechtigten, also dem Grundstückseigentümer, folgende Angaben zu machen:

–         Namen und Wohnsitz des Halters

–         Namen und Wohnsitz des Luftfahrzeugführers

–         Namen und Wohnsitz des Versicherers

Sofern es bei der Landung oder dem Abtransport zu einer Beschädigung des Geländers gekommen ist, so hat der Berechtigte (Eigentümer) einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens.

Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an, der tatsächlich entstandene Schaden ist unabhängig von Verschulden etc. auszugleichen.

Berechtigt im Sinne des § 25 Abs. 2 ist nicht nur der Eigentümer, sondern jeder, dessen Rechte am Grundstück durch die Landung, den Wiederstart oder den Abtransport beeinträchtigt sind oder sein können. Dazu zählen neben dem Eigentümer auch Nießbraucher, Pächter oder Mieter des betreffenden Grundstücks.

4.       Rechte des Luftfahrzeugführers

§ 25 LuftVG gibt dem Luftfahrzeugführer im Gegenzug zu den vorstehenden Pflichten folgende Rechte:

–         Der Luftfahrzeugführer hat das Recht zur Landung auf fremdem Grund und Boden.

 

–         Der Luftfahrzeugführer hat nach seiner Wahl das Recht zum Wiederstart oder zum Abtransport des Luftfahrzeugs.

 

–         Der Eigentümer darf den Luftfahrzeugführer beim Abtransport oder Abflug des Luftfahrzeuges in keiner Weise behindern oder einschränken.

Die vorstehenden Regeln schränken das Eigentum des Grundstückseigentümers ein.

Die Regelung ist unter Zugrundelegung der ebenfalls normierten Schadensersatzverpflichtung unter Zugrundelegung von Artikel 14 GG verfassungskonform, da das Eigentum des Grundstückseigentümers im Verhältnis zu dem Eigentum des Luftfahrzeugeigentümers eine Regelung erfahren musste.

Die unbeschränkte Freiheit des Luftfahrers, das Luftfahrzeug abzutransportieren oder wiederzustarten, bedingt eine umfassende Duldungspflicht des Eigentümers, die einen Ausgleich für die umfassende Auskunfts- und Schadensersatzpflicht bietet.

Von der Duldungspflicht des Eigentümers ist insbesondere auch der sachgemäße Abtransport umfaßt. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls – wenn dies nicht anders möglich ist – das Gelände auch mit schwerem Bergungsgerät, Spezialanhängern, Segelfluganhängern, Fahrzeugen und insbesondere auch Ballon-Rückholfahrzeugen mit entsprechendem Anhänger befahren werden darf.

Das Befahrensrecht ist ein Annex zum Recht auf Abtransport.

Der Grundstückseigentümer darf das Befahren auch dann nicht verhindern, wenn hierdurch beispielsweise ein weiterer Flurschaden entsteht.

Dieser ist von der Schadensersatzpflicht des § 25 Abs. 3 in vollem Umfang mit umfasst und hängt zwingend mit der Landung des Luftfahrzeuges zusammen.

5.       Durchsetzung des Rechtes auf Abtransport durch die Polizei

Weigert sich ein Eigentümer, das Fahrzeug abtransportieren zu lassen oder dem Luftfahrzeugführer und seinen Fahrzeugen Zugang zum Grundstück zu verschaffen, so verstößt er gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen aus § 25 LuftVG.

Die Polizeibehörden sind nach dem SOG des jeweiligen Landes zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichtet.

Die Einhaltung der Regelungen des Luftverkehrsgesetzes sind von dem Schutzbereich des SOG umfasst.

Insoweit sind die Polizeikräfte verpflichtet, die Einhaltung des § 25 LuftVG sicherzustellen, wenn sich ein Eigentümer beispielsweise weigert, den Abtransport zu gestatten.

Dieses gilt auch aus einem weiteren Rechtsgrund.

Sofern das Luftfahrzeug nicht abtransportiert wird, droht eine Beschädigung, dieses gilt insbesondere bei einem Ballon, dessen Hülle, Brennersystem etc. außerordentlich empfindlich gegen Witterungseinflüsse und mutwillige Beschädigungen ist.

Insoweit besteht insbesondere bei einem Ballon die dringende Gefahr der Beschädigung. Insofern ist der Abtransport von den Polizeikräften auch aus dem Grundsatz der Verhingerung der Gefährdung des Luftverkehrs durchzusetzen.

6.       Durchsetzung der Ansprüche auf zivilrechtlicher Basis

Parallel und völlig unabhängig von dem Einschreiten der Polizei hat der Luftfahrer auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer.

Sofern die obengenannten Auskünfte erteilt worden sind, hat der Berechtigte keinerlei Recht mehr, den Abtransport zu verhindern. Insofern sei auch herausgestellt, dass der Grundstückseigentümer insbesondere den Abtransport auch nicht etwa von einer Sicherheitsleistung abhängig machen darf, da etwaige Schäden von der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Sofern also der Eigentümer oder Berechtigte seiner Pflicht nicht nachkommt, fordert der Luftfahrer den Eigentümer wie folgt auf:

Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, den Abtransport des Luftfahrzeuges zu ermöglichen und setze Sie ausdrücklich in Verzug.

Weigert der Berechtigte sich danach weiterhin, so folgen aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis des Verzuges diverse Verpflichtungen des Berechtigten bzw. Rechte des Luftfahrers.

Der Luftfahrer kann sofort, wenn der Berechtigte sich auf die vorstehende Aufforderung hin weigert, Folgendes veranlassen:

–         einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Abtransportsrechts beauftragen;

 

–         der Rechtsanwalt kann unverzüglich eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht beantragen;

 

–         nach Erlaß der einstweiligen Verfügung, die mit absoluter Sicherheit erlassen wird, kann der Abtransport durch Beauftragung eines Eilgerichtsvollziehers zwangsweise durchgesetzt werden;

 

–         der Berechtigte hat sämtliche auftretenden Schäden (Betriebsausfallschaden, Bewachungskosten, Kosten der Sicherung des Luftfahrzeugs, Personalkosten etc.) zu tragen.

Es ist selbstverständlich, dass der Berechtigte auch die Kosten des Rechtsanwaltes und des Gerichtes zu tragen hat.

Der Zeitraum für den Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt ca. 2 Stunden ab dem Eingang des Auftrages bei uns bis zur Beauftragung des Eilgerichtsvollziehers.

Der Eilgerichtsvollzieher wird sich im Übrigen wieder der Polizeikräfte bedienen müssen und dürfen, da anzunehmen ist, dass der Berechtigte sich weiter weigern wird.

In derartigen Fällen hat der Gerichtsvollzieher das Recht, die Polizeibehörde unterstützend hinzuzurufen.

Auch aus diesem Grunde ist es das Einfachste, wenn die Polizeibeamten den freien Zugang gewährleisten.

Die Gesamtkosten für den Erlass  einer einstweiligen Verfügung mit Gerichts- und Anwaltskosten liegen bei ca. € 800,00.

Hinsichtlich der Sicherungs- und Überwachungskosten sind sämtliche notwendigen Kosten zu erstatten, das heißt, es kann ein Sicherheitsdienst beauftragt werden, der einen Mitarbeiter zur Bewachung abstellt, weiter müssen die Kosten für Sicherungs- und Abdeckmaßnahmen (Planen etc.) getragen werden bzw., wenn der Grundstückseigentümer dies nicht zulässt, sämtliche Folgeschäden, die durch die mangelnde Sicherung hervorgerufen werden.

Die vorstehenden Rechte hat der Luftfahrzeugführer im Übrigen auch dann, wenn der Berechtigte / Eigentümer sich weigert, ein Rückholfahrzeug auf das Gelände fahren zu lassen. § 25 LuftVG gibt ausdrücklich das Recht zu einem sachdienlichen Abtransport. Der Luftfahrer ist nicht verpflichtet, beispielsweise einen Hubschrauber zu chartern, um sozusagen berührungsfrei das Luftfahrzeug oder den Ballon abzutransportieren, er ist auch nicht verpflichtet, beispielsweise 20 Arbeitskräfte zu engagieren, um das Luftfahrzeug zu Fuß abtransportieren zu können.

7.       Kein Recht des Berechtigten zur Mitsprache in Bezug über die Art des Abtransportes

Es ist eindeutig, dass der Berechtigte keinen Einfluß auf die Art des Abtransportes hat. Der Luftfahrer darf lediglich keine mutwilligen, unnützen Beschädigungen des Grundstückes herbeiführen, dieses ist selbstverständlich. Ansonsten hat aber der Berechtigte bzw. Eigentümer keinerlei Einfluss auf die Art des Abtransportes, dieses obliegt allein den Dispositionen des Luftfahrers.

Behindert also der Berechtigte / Eigentümer den Luftfahrer in der Art des Abtransportes, so bestehen die vorstehend beschriebenen Rechte ebenfalls.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg


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