Das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen steht kurz vor Erlangung der Rechtskraft.

Wer sich allerdings die Hoffnung gemacht hat, dass die Regelungen pragmatischer werden und insbesondere deutlicher herausgestellt wird, dass nicht jede Straftat, auch wenn sie mit mehr als 60 Tagessätzen bestraft worden ist automatisch eine terroristische Gefahr generieren, der muss enttäuscht werden.

Das Gesetz regelt vielmehr, dass die Behörde noch umfassendere Möglichkeiten zur Überprüfung von Luftfahrern erhält.

Insoweit ist jedem, der auf die luftrechtliche Zuverlässigkeit angewiesen ist, also Piloten, Mitarbeitern im Sicherheitsbereich, Technikern usw. und der in der Gefahr steht, strafrechtlich belangt zu werden, alles zu unternehmen, um eine optimale Verteidigung im Strafverfahren zu erreichen.

Häufig akzeptieren Betroffene einen Strafbefehl und holen erst anwaltlichen Rat ein, wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist und die Zuverlässigkeitsbehörde einen Anhörungsbogen schickt.

In diesem Stadium des Verfahrens ist das Kind dann schon in den Brunnen gefallen und der Erhalt der Zuverlässigkeit wird enorm schwierig und aufwendig.

Insoweit der dringende Rat an jeden, der auf eine Zuverlässigkeitsüberprüfung angewiesen ist:

Schon im Vorfeld einer strafrechtlichen Anschuldigung einen erfahrenen Strafrechtsanwalt aufsuchen, am besten aber auch einen Luftrechtsanwalt, der sich mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen auskennt, denn Strafverteidiger raten manchmal ohne Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG (Luftsicherheitsgesetz) dazu, einen Strafbefehl zu akzeptieren, der dann dazu führt, dass die Zuverlässigkeit aberkannt wird.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners, Hamburg, Luftfahrtsachverständiger, Fachanwalt Versicherungsrecht, Spezialanwalt Luftrecht