Eine Entscheidung aus dem Verkehrsordnungswirigkeitenrecht kann auch für Piloten ein ernstes Problem werden. Die Luftfahrtbehörden stellen nämlich ab 7-10 Punkten im Verkehrszentralregister unangenehme Fragen. Vor diesem Hintergrund ist folgende Entscheidung interessant:

Der Senat für Bußgeldsachen am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat am 06.01.2011 in einer Entscheidung noch einmal darauf hingewiesen, dass die Geschwindigkeitsmessung durch ein hinterherfahrendes Polizeifahrzeug (im entschiedenen Fall erfolgte die Geschwindigkeitsmessung durch das Provida-2000-System) grundsätzlich ein standardisiertes Messverfahren ist. Im vorangegangenen Gerichtsverfahren hatte das Amtsgericht einfach darauf verwiesen, dass es sich um ein Standardsystem handele und nicht weiter begründet, woraus sich die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberhöhung ergebe. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die Verteidigung in dem Verfahren konkrete Mängel in dem Messablauf behauptete, so dass das Gericht in der Urteilsbegründung die Details und die Relevanz in der Urteilsfindung hätte darlegen müssen.

Der Senat für Bußgeldsachen hat aber noch auf ein weiteres brisantes Thema hingewiesen:

Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt handelt es sich regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne. Dies ist zwischenzeitlich einhellige Rechtsprechung und Literaturmeinung.

Dies gilt nur dann nicht, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang der Taten gegeben ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn mehrere Minuten zwischen den Taten liegen und ein erneutes Schild mit einer Geschwindigkeitseinschränkung überfahren wurde.

In einem solchen Fall liegen zwei Ordnungswidrigkeiten (oder mehr) vor, für die nach § 20 OWiG zwei gesonderte Geldbußen festzusetzen sind.

Das Feststellen von einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren kann also künftig dramatische Folgen für Piloten, ihre Tauglichkeit ihre Zuverlässigkeit und ihre Lizenz haben.

(Entscheidung des 1. Senates für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes, Az.: 1 Ss OWi 209/10)

 

mitgeteilt von Rechtsanwälten Brüggemann & Hinners, Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg


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