Die umstrittene NFL-105/10 (Blog-Artikel vom 12.10.2010) ist aufgehoben worden. Sie wurde ersetzt durch die NFL 1-271/10 vom 08.12.2010. Diese lautet wörtlich:

Gem. § 8 Abs. 2 LuftVO sind Kunstflüge unter 450m über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten verboten. Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständige rheinland-pfälzische Luftfahrt-Behörde nimmt die rot markierten Flächen in der veröffentlichten Karte als Grundlage dafür, in welchen Gebieten des Landes Rheinland Pfalz bei der Durchführung von Kunstflügen mit der Einleitung von Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist. Die Karte ist auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Weinbau, abrufbar…

Konkret gesagt ist dieses ein Rückzug auf ganzer Linie, allerdings hatte die Landesregierung nicht das Rückgrat, die NFL einfach einzuziehen.

Klar ist, dass Kunstflug über dicht besiedeltem Gebieten nicht zulässig ist. Die Landesluftfahrt-Behörde hatte halb Rheinland-Pfalz mit einem rot schraffierten Bereich übermalt und erklärt, dies sei ein dicht besiedeltes Gebiet.

Rot schraffiert waren da auch Gebiete, die nur aus Wiesen und Wäldern bestehen, also keinesfalls dicht besiedelt sind. Der Landesregierung ist von höchster Stelle bedeutet worden, dass sie solche Gebiete, die einfach nicht „dicht besiedelt“ sind, nicht per Dekret oder Einzeichnen in einer Karte zu dicht besiedelten Gebieten machen könne.

Anstatt aber jetzt dies einzusehen und die NFL vom Oktober 2010 einfach zurückzuziehen, steht jetzt in der neuen NFL, dass die Landesregierung dies immer noch nicht begriffen hat, sondern im Einzelfall bei Kunstflügen in den rot schraffierten Gebieten prüfen zu wollen, ob sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet.

Über die fachliche Kompetenz dieser NFL möchte sich der Unterzeichner nicht äußern. Wenn außerhalb der rot schraffierten Flächen Kunstflug über dicht besiedelten Gebieten durchgeführt wird, so ist dieses ordnungswidrig. Wenn innerhalb der rot schraffierten Flächen Kunstflug außerhalb dicht besiedelter Gebiete durchgeführt wird, ist dieses nicht ordnungswidrig. Was die Karte hierzu bei der Entscheidungsfindung beitragen soll, ist unerfindlich, da die Landesregierung zwischenzeitlich hätte begreifen müssen, dass diese Karte keinerlei Hinweis darauf gibt, ob im Einzelfall ein dicht besiedeltes Gebiet vorliegt oder nicht.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
weitere Hinweise zum Luftrecht: www.brueggemann-hinners.de/Luftrecht

2011030201


2 Kommentare

BobSponge · 7. November 2011 um 14:36

Gut und richtig so… Das Verbot kam mir ohnehin wie reine Willkür vor…!

Ralf · 16. August 2012 um 05:22

Deutschland eben. Jeder hat zu irgendetwas was zu sagen ob richtig oder falsch. Wer regt sich eigentlich über die lauten und Motorräder auf, die an jedem Wochenende durch Orte und Städte fahren?
Es hat alles eher den anschein das die Zivile Luftfahrt in all ihren Faceten abgeschafft werden soll. Dies alles in einem Land in dem das fliegen historisch Begründet ist. Leider will das keiner wissen.
Behöreden hängen ihr Fähnchen in den Wind wie man es braucht. Gesetze werden ausgelegt wie man es braucht den der Bürger (Pilot) unternimmt meist ohnehin nichts.

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