Rechtsanwalt Stefan Hinners ist für das Luftfahrtunternehmen bzw. die ATO Canair Luftfahrtunternehmen, die auch Kunstflugausbildung betreibt, gegen die von der DFS erlassene Verfügung AIP AIC  04/16 vom 09.06.2016 vorgegangen – mit Erfolg:

Die DFS hat die Verfügung aufgehoben und eine neue Verfügung erlassen, die AIP AIC  04/16 vom 22.12.2016.

Die DFS hatte sich beim Erlass der ursprünglichen Verfügung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz berufen. Herr Rechtsanwalt Hinners  hat der DFS gegenüber klargestellt, dass das Urteil die Verfügung nicht einmal ansatzweise deckt.

Bereits im Leitsatz des Urteils heißt es:

Die Ablehnung einer Flugverkehrskontrollfreigabe für einen Kunstflug kommt dann in Betracht, wenn die Durchführung des Kunstfluges im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit…

Das Urteil sagt also nichts anderes aus, als das bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Kunstflug im Einzelfall eine Flugverkehrskontrollfreigabe verweigert werden kann. dies kann nach Ansicht des Gerichtes z.B. bei der Produktion von unzumutbarem Lärm der Fall sein.

Das Urteil verbietet insofern von vornherein eine generalisierende Regelung, es legitimiert lediglich eine Verfügung im berechtigten Einzelfall.

Die Canair  hatte indes von vornherein darauf geachtet, die Kunstflug Box so zu legen, dass sie über unbewohnten  Gelände liegt, so dass von vornherein eine Belästigung (generell)ausgeschlossen war.

Insofern hat die Verfügung der DFS die  Von Herrn Rechtsanwalt Hinners vertretene Canair (die ihm auch gehört) besonders ungerecht betroffen.

Jetzt hatte das Vorgehen Erfolg: Die DFS hat die rechtswidrige Verfügung aufgehoben.

Die neue Regelung hat bei genauer Betrachtung eigentlich keinen weitergehenden Regelungsgehalt als das, was sich auch aus dem Gesetz ergibt:

Wenn ein Flugvorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzen würde, kann die DFS die Freigabe verweigern.

Rein praktisch gesehen ist diese Verfügung indes ebenfalls nicht besonders glücklich:

Woher soll der Controller der DFS wissen, ob der konkrete Kunstflug, für den die Freigabe begehrt wird, gegen die öffentliche Sicherheit verstößt?

Zudem: Die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung ist nach Ansicht des Unterzeichners in weiten Teilen überholt.

Richtig an der Verordnung ist, nach Ansicht des Unterzeichners dass an Feiertagen und am Samstag und Sonntag Nachmittag, wenn die Sonne scheint, es warm ist und alle in ihrem Garten auf der Terrasse sitzen den Luftfahrzeugführer neben der gesetzlichen auch die moralische Verantwortung trifft, jeden vermeidbaren Lärm auch tatsächlich zu vermeiden. Der Unterzeichner hält es insofern für eine Selbstverständlichkeit, an solchen Tagen möglichst hoch zu fliegen, endloses Kreisen an einer Stelle zu vermeiden etc.. Dies ist nichts anderes als die Selbstverständlichkeit zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Die Vorstellung der Lärmschutzverordnung allerdings, dass auch in der Mittagszeit während der Woche jeglicher Lärm zu vermeiden ist, resultiert doch wohl aus der sehr überkommenen Vorstellung, dass mittags eine “Mittagsruhe“ einzuhalten sei. Dass sich Menschen zum Mittagsschlaf hinlegen können ist aber  in unserer modernen Gesellschaft die extreme Ausnahme geworden.

Hier hängt die behördliche Vorstellung aber viele Jahrzehnte hinterher:

Der Unterzeichner hatte schon Verwaltungsverfahren führen müssen, weil die Aufsichtsbehörde eine Hubschrauber-Außenlandung während der Mittagszeit nicht genehmigen wollte. Diese Außenlandung sollte auf einer Wiese 1 km von der nächsten Bebauung entfernt durchgeführt werden.

Auch in diesem Fall musste die Behörde mühevoll davon überzeugt werden, dass die gegebenenfalls betroffenen Kühe keineswegs eine Vorstellung von einer Mittagszeit haben.

Das AIP AIC 04/16 war aber insofern von vornherein rechtswidrig, weil es abstrakt für bestimmte Zeiträume jeglichen Kunstflug verboten hat. Es wurde dabei überhaupt nicht darauf abgestellt, ob im konkreten Fall überhaupt irgend jemand den Lärm hätte hören können.

Die DFS hatte das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz vom 12.12.2014 (Az. 8 A 10979/13 ) insofern eklatant missverstanden bzw. die falschen Schlussfolgerungen gezogen.

Das Vorgehen der DFS war insofern schlicht rechtswidrig. Dieses ist jetzt korrigiert worden.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg