Es bahnt sich eine Änderung hinsichtlich der Praxis über die Tauglichkeit von Hubschrauberführern an, die wegen der Auflage „OML“ untauglich geschrieben sind.

Die Auflage „OML“ ist eine Nebenauflage für die berufliche Tätigkeit, dass die Tätigkeit nur mit einem zweiten Besatzungsmitglied durchgeführt werden darf. Dies war bei Berufshubschrauberführern nach Ansicht des LBA aber nicht möglich, da nahezu sämtliche Hubschrauber für einen Luftfahrzeugführer zugelassen sind und in den Tauglichkeitsvorschriften für Hubschrauberführer das Zwei-Mann-Cockpit nicht vorgesehen ist.

Dieses ist letztlich auch vom Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt worden.

In den neuen Tauglichkeitsvorschriften ist diese Differenzierung für Hubschrauberführer aber gar nicht enthalten.

Es besteht jetzt Hoffnung, dass die erst ab April nächsten Jahres in Kraft tretenden Vorschriften jetzt schon betroffenen Hubschrauberführern eine Lösung bieten, nähere Informationen folgen in Kürze.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

www.brueggemann-hinners.de

Kategorien: Luftrecht AllgemeinTauglichkeit

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