Man erinnert sich noch an das weitreichende Flugverbot im April 2010 wegen der Kontaminierung der Luft mit Vulkanasche – die Luftfahrtbehörden und Ministerien waren von der Situation völlig überrascht, es gab keine gesetzlichen Regelungen. Von daher standen die ausgesprochenen Flugverbote auf rechtlich tönernen Füssen.

Jetzt hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ein AIC (Aeronautical Information Circular) veröffentlicht:

„Information über zu erwartende Regelungen für die Luftfahrt im Falle von Vulkanaerosol (Vulkanasche) kontaminierten Lufträumen“

Kernpunkt der Regelung ist:

Es wird in drei Abstufungen Einschränkungen des Flugverkehrs geben, aber es sind auch Öffnungsklauseln, beispielsweise werden Flüge mit Kolbenflugzeugen erlaubt sein und Luftfahrtunternehmen können in eigener Risikobewertung in Absprache mit den Behörden und den Triebwerksherstellern Flüge zulassen. Es wird also nicht mehr zu den kuriosen Situationen kommen, dass Flüge bei bestem, klaren Wetter ohne jegliche sichtbare Vulkanaschekontaminierung verboten werden, einfach weil Unsicherheit herrscht. Im Luftrecht fehlt bisher jegliche Regelung, insoweit ist die jetzt getroffene Regelung vorausschauend, die Normierung ist ausgewogen und situationsangemessen.

Bleibt zu hoffen, dass die Regelung sich erst einmal nicht bewähren muss.

Die vollständige AIC finden Sie hier:

AIC

 

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälten Brüggemann & Hinners, Hamburg

2011042601


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