Immer wieder gibt es Unsicherheit bei Piloten, in welcher Weise sie ihre Flugzeiten aufzeichnen dürfen oder müssen.

Dabei ist die Rechtslage ganz einfach:

In den Part FCL.050 der Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission ist festgelegt, dass ein Pilot verpflichtet ist, verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über seine Flüge zu führen. Die Details werden von der Behörde festgelegt.  Wie das festgelegt werden muß, ergibt sich aus dem AMC-Material zu Part FCL.050.

Eine Festlegung in Deutschland soll per NFL in Kürze erscheinen.

Aus der VO und dem AMC Material ergibt sich aber schon jetzt die Verpflichtung zur Führung eines Buches.

Für Luftsportgeräte gilt in  Deutschland § 120 LuftPersV. Danach hat ein Pilot ein Flugbuch zu führen. Es ist ausdrücklich von einem Buch die Rede, der Gesetzestext ist insoweit völlig eindeutig ein Buch ist eben keine Datenaufzeichnung in elektronischer Form und auch kein Ausdruck von Zetteln sondern ein Buch. Ein Buch kennzeichnet sich dadurch, dass es Seiten in gebundener Form aufweist, in die die Aufzeichnung vorzunehmen sind.

Dies ergibt sich letztlich auch aus dem weiteren Gesetzestext, weil in dem Flugbuch beispielsweise der Prüfer oder Fluglehrer die Durchführung von Überprüfungsflügen zu bestätigen hat. Das geht schlechterdings nicht, wenn man eine Excel-Tabelle führt, da dann der Ausdruck erst später geschieht. Der Gedanke hinter dem Verordnung Text ist, dass der Pilot seine Eintragung im Flugbuch vornimmt und der Prüfer oder Fluglehrer die Eintragung gegenzeichnet. Hierdurch entsteht ein Dokument, welches gegen Fälschungen strafrechtlich geschützt ist.

Insofern ist es eindeutig: Ein Pilot muss sein Flugbuch in der herkömmlichen handschriftlichen Form vorweisen können.

Ausnahmen sind allerdings gestattet, wenn man in einem genehmigten Luftfahrtunternehmen arbeitet und die Flugzeiten hier elektronisch erfasst werden.

Dann kann nämlich über die Qualitätssicherungssysteme des Unternehmens sichergestellt werden dass die Nachweisfunktionen eines Flugbuches manipulationssicher gewährleistet werden.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners PartmbB, Hamburg