Nach der Außenlandung eines Ballons gibt es immer wieder einmal Streit mit dem Grundeigentümer des Landeplatzes. In Hamburg eskalierte dies jetzt in einem Fall soweit, dass der Landwirt die Zufahrt zum Feld mit seinem Geländewagen blockierte. Dies war Anlass für eine Überprüfung der zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse.

Die Eigentumsrechte eines Grundstückseigentümers, die auf Artikel 14 GG beruhen, sind gemäß § 25 LuftVG eingeschränkt. Der Luftfahrzeugführer eines Luftfahrzeuges, bei dem der Landeort nicht vorherbestimmt werden kann (Segelflugzeug, Ballon, Sicherheitslandung) hat das Recht zur Landung auf fremdem Boden. § 25 Abs. 2 räumt ihm das Recht ein, einen Wiederstart durchzuführen oder das Luftfahrzeug abzutransportieren. Der Eigentümer darf den Luftfahrzeugführer weder beim Abtransport noch beim Abflug behindern oder einschränken.

Diese Regelung ist auch im Lichte von Art. 14 GG verfassungskonform, da § 25 III LuftVG eine Schadenersatzverpflichtung beinhaltet. Der Luftfahrzeugführer ist nämlich seinerseits verpflichtet, Namen und Wohnsitz des Halters des Luftfahrzeuges, des Luftfahrzeugführers und des Versicherers bekannt zu geben.

Die Polizei ist, da es eine zivilrechtliche Auseinandersetzung wäre, nicht berechtigt, den Abtransport des Ballons durchzusetzen. Allerdings werden auf rein tatsächlicher Ebene die Polizeibeamten im Regelfall unterstützend vermitteln und einen sicheren Abtransport ermöglichen. Außerdem könnte das Verhindern des Abtransportes eine Nötigung darstellen – damit wäre die Polizei wieder zuständig.

Also: Das Recht, auf fremden Grund und Boden zu landen ist in § 25 LuftVG normiert. Der Grundstückseigentümer erhält selbstverständlich etwaige Schäden ersetzt, kann aber weder Landung noch Abtransport des Luftfahrzeuges beeinflussen.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg


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