im Jahr 2018 hatte das Luftfahrtbundesamt eine wunderbare Überraschung für Flugprüfer parat: das LBA vertrat die Auffassung, dass die Prüferberechtigung nur noch für VfR-Prüfungen gültig wäre, wenn der Prüfer nicht IR-Lehrer (IRI) wäre.

Absurd wurde die Angelegenheit dadurch, dass die Behörde das mal so intern beschlossen hatte. Nicht etwa wurden die Prüfer angeschrieben. Da das LBA eine Prüferliste führt, wäre das wahrscheinlich zu einfach gewesen. Erst so nach und nach sickerte diese Auffassung der Behörde durch.

Die Behörde hat damit argumentiert, dass sich ihre Rechtsauffassung aus der gesetzlichen Grundlage ergeben würde. Das ist so formell auch richtig, die FCL. 1005.CRE setzten tatsächlich als Voraussetzung, dass der Prüfer auch IRI sei.

Allerdings ignorierte diese Regelung vollständig, dass es eine Vielzahl von Prüfern ohne IRI gab, die seit Jahren oder Jahrzehnten Befähigungsüberprüfungen auch für Instrumentenflug abgenommen haben. Diese Prüfer hatten bestandskräftige Anerkennungen des Luftfahrtbundesamtes. Rechtsanwalt Stefan Hinners hat insofern Klage für betroffene Prüfer erhoben.

Das Vorgehen der Behörde widersprach zunächst dem Grundsatz der „Grandfather Rules“, nachdem einmal erworbene Befähigungen nicht einfach so durch eine neue gesetzliche Regelung entzogen werden können. Hieraus resultiert beispielsweise, dass Führerscheininhaber, die Lkw bis 7,5 t mit ihrem alten „Klasse 3″-Führerschein führen durften, dieses auch nach neuem Führerscheinrecht dürfen.

Zum zweiten hat das LBA einfach ignoriert, dass die Prüfer im Rahmen eines gültigen Verwaltungsaktes das Recht erteilt bekommen haben, IR zu prüfen. Dieser Verwaltungsakt war rechtskräftig. Es gibt klare Regelung, unter welchen Bedingungen rechtskräftige Verwaltungsakte widerrufen werden können, dies ist in keinem Fall geschehen.

Auch in der Sache war die gesetzliche Regelung nicht durchdacht: man hat viele erfahrene Prüfer verloren. Sind die plötzlich alle sachunkundig geworden? Ist die Forderung, dass ein Prüfer auch IRI sein muss überhaupt sinnvoll?

Es ist ein riesiger Unterschied, ob ein Prüfer beurteilt, ob ein lizenzierter IR-Pilot ein Luftfahrzeug (weiterhin) nach Instrumentenflugregeln führen kann oder ob man einen „Fußgänger-Piloten“ im Instrumentenflug ausbildet. Auch fachlich erscheint insofern höchst fraglich, ob die Voraussetzung, ein Prüfer müsste IRI sein wirklich fachlich fundiert ist.

Jetzt ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 ab dem 11.11.2019 eine Korrektur durch den Gesetzgeber erfolgt:

Nach FCL. 1005.CRE b) (2) umfassen die Rechte eines CRE auch die Verlängerung von IR- Berechtigungen, sofern der Prüfer mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen und mindestens 450 Stunden unter IFR absolviert hat.

Wer also diese Voraussetzungen erfüllt und die Anerkennung IR vom Luftfahrtbundesamt entzogen bekommen hatte, kann sich jetzt an die Behörde wenden und die Erweiterung der Rechte beantragen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Fachanwalt Versicherungsrecht, Spezialgebiet Luftfahrtrecht, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners PartmbB, Hamburg