Die Scheinverlängerung der Lizenz steht an, der Überprüfungsflug wird durchgeführt, die Pilotenlizenz zur Verlängerung an die Behörde gesandt, es passiert aber – nichts, was nun? Einige Landesbehörden, insbesondere die in Hahn glänzt im Augenblick damit, Wochen für die Lizenzausstellung zu benötigen. Kaltschnäuzig wird der Pilot einfach ohne Lizenz im Regen stehen gelassen. Die Ignoranz könnte mann kaum besser perfektionieren.

Wie viel Zeit hat also die Behörde, um die Lizenz auszustellen ?

Nach § 75  VwGO hat eine Behörde einen Verwaltungsakt innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen.  Geschieht dies nicht , kann man nach 3 Monaten eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Dies ist aber unter Umständen auch früher möglich. § 75 Vw lässt auch eine frühere Klage zu, wenn nach den Umständen das Verwaltungshandeln früher vorzunehmen wäre. § 75 VwGO geht von dem Regelfall eines Verwaltungsaktes aus , beispielsweise einem Antrag auf Baugenehmigung oder ähnlichem.

Bei einer Pilotenlizenz ist eine Frist von 3 Monaten mit Sicherheit bei weitem nicht angemessen. dies ergibt sich schon daraus, dass ein Checkflug frühestens 90 Tage vor Ablauf der Lizenz durchgeführt werden kann.  Weiter ist zu berücksichtigen, daß das Verwaltungshandeln bei einer Lizenzverlängerung einfach ist. Es sind nur wenige Vorraussetzungen zu prüfen.

Einige Landesbehörden sind da richtig gut.  In Hamburg beispielsweise kann der Pilot persönlich zur Behörde kommen und hat seine neue Lizenz nach 15 min in der Hand.

Solange dauert es nämlich nur, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Lizenzverlängerung gegeben sind und die neue Lizenz auszudrucken.

Auch das LBA ist in der Regel schnell und kooperativ , wenn es einmal eng geworden ist.

Folglich ist es ohne weiteres möglich , die Lizenz innerhalb eines Tages auszustellen. die angemessene Frist für eine Lizenzverlängerung ist damit bei maximal einer Woche anzusetzen, wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und die Voraussetzungen für die Lizenzverlängerung gegeben sind.

Die Behörde begeht eine Amtspflichtverletzung, wenn die Lizenz nicht innerhalb dieser Frist ausgestellt ist. es besteht damit grundsätzlich  ein Schadensersatzanspruch gegen die Behörde. Das Problem ist aber, dass man in der Regel als Privatpilot keinen Schaden hat.

Nach neuem Recht gibt es aber eine wunderbare Möglichkeit die Landesluftfahrtbehörde zu umgehen:

Die neue Teil-FCL-Lizenz ist nämlich unbegrenzt gültig. Also muss nur noch  die Verlängerung der Muster- oder Typenberechtigung eingetragen werden.

Das kann man sofort erreichen , wenn man den Überprüfungsflug nicht mit einem Fluglehrer durchführt, sondern mit einem Prüfer  fliegt.

Der darf nämlich nach neuem Recht die Lizenz als verlängerter Arm der Behörde selbst verlängern und auch den Handeintrag vornehmen. Im

Gegensatz zu früher darf er  dies auch bei einer Erneuerung, also wenn die Berechtigung schon abgelaufen war.

Wenn also die Behörde zu langsam ist, sollte man sie dezent darauf hinweisen , dass man nach Ablauf einer angemessenen Frist erneut einen Checkflug mit  einem Prüfer durchführen wird und die Kosten dann von der Behörde tragen sind.

Vielleicht wachen dann ja sogar die Mitarbeiter in Hahn auf.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de„.


2 Kommentare

Gaspers Carmen · 10. Oktober 2020 um 10:28

Moin,
und wie sieht das mit der Erteilung der Allgemeinerlaubnis für Freiballone aus, damit nicht nur vom Flugplatz gestartet werden muss?
Gruß Carmen

hs · 10. Oktober 2020 um 17:00

Dafür werden Allgemeinerlaubnisse erteilt. Da man den Antrag rechtzeitig einreichen kann und die Prüfung umfangreicher ist, dürfte eine Bearbeitungszeit von 4-6 Wochen angemessen sein.

Viele Grüße
Stefan Hinners

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert