Das Haftungssystem bei Passagierschäden, Tötung eines Passagiers nach Internationalem, EU- und nationalem Recht ist laufend reformiert worden.          

Nach dem Absturz der German Wings Maschine stellt sich die Frage: welche Ansprüche haben die Passagiere bzw. ihre Hinterbliebenen? Welche Haftung gilt für den Passagier?

 Hat es einen Einfluß, daß der Copilot die Maschine vorsätzlich hat abstürzen lassen?

Die Haftungsregeln bei einem Luftfahrtunfall haben in den letzten Jahren einen Wandel erfahren.  Die Haftungsregeln der §§ 45 ff LuftVG sind in ihrer Bedeutung  zurückgedrängt worden. Die unterschiedliche Haftung je nachdem,  wenn die gleiche Airline die eine oder andere Strecke geflogen ist, ist beseitigt worden.

Grundlage der Haftung eines Luftfrachtführers für Passagierschäden ist jetzt das Abkommen von Montreal (MÜ) bzw. Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999.

Bei Flügen innerhalb, aus oder in die EU geltend ergänzend die VO (EU) 2027/97 und die VO (EU) 889/2002.

Danach hat die Fluggesellschaft bis zu der Mindestsumme von aktuell 113.100,00 Sonderziehungsrechten (SZR ), dies sind nach aktuellem Kurs ca. 144.000,00 EUR keine Möglichkeit, sich der Haftung zu entziehen.

 Nach Art. 5  der VO (EU) 889/2002 muß die Airline bei Tötung eines Passagieres zudem einen Sofortvorschuß von 16.000,00 SZR, also 20.000,00 EUR an die Hinterbliebenen zahlen, und zwar 15 Tage, nachdem feststeht, wer Anspruchsberechtigt ist (Erben / Hinterbliebene).

Über die Mindesthaftsumme hinaus gilt ein vermutetes Verschulden der Airline bzw. des Luftfrachtführers. Er kann die weitergehende Haftung nur dann abwenden, wenn entweder der Verletzte den Unfall (mit) verursacht hat, oder er beweisen kann, daß die Fluggesellschaft und seine Leute keinerlei Verschulden an dem Luftfahrtunfall trifft.

Im Fall der GermanWings ist dieser Entlastungsbeweis nicht möglich, da der Airline das Handeln der eigenen Leute zugerechnet wird.

Die Haftung für die Schäden, die durch die Tötung der Passagiere eintritt, ist daher unbegrenzt.

 

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Spezialgebiet Luftrecht, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung www.rechtsurteile.com

 

2015032801


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