Ein Pilot hat in dem Verkehrszentralregister von Flensburg 11 Punkte aufgesammelt. Mit bangem Herzen wartete er seine ZüP ab, aber ihm wurde die volle Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG zuerkannt.

Dann beantragt er bei der zuständigen Behörde, bei ihm das Luftfahrt-Bundesamt, die Verlängerung seiner Lizenz und – erhielt die Mitteilung, dass aufgrund seiner Eintragungen im Verkehrszentralregister erhebliche Zweifel an seiner luftrechtlichen (!) Zuverlässigkeit gem. § 4 LuftVG bestehen, so dass gem. § 24c LuftVZO eine medizinisch-psychologische Untersuchung beim AMC in Fürstenfeldbruck angeordnet werde. Der Pilot ist also nach der Luftsicherheit zuverlässig, nicht aber nach Luftrecht. 

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, ab wie viel Punkten im Verkehrszentralregister von einer luftrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgegangen werden kann oder ab wann Zweifel an der luftrechtlichen Zuverlässigkeit begründet sein könnten.

Die Praxis des Luftfahrt-Bundesamtes geht aber dahin, bei 10 bis 11 Punkten die luftrechtliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.

Piloten tun also gut daran, eine respektvolle Distanz zu dieser Punktezahl einzuhalten.

In der Sache sprechen sehr gute Argumente dafür, dass Verkehrsverstöße nicht unbedingt einen Rückschluss auf die luftrechtliche Zuverlässigkeit zulassen. Die Problematik ist jedoch, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung durch die Luftfahrtbehörde nicht gesondert angreifbar ist, da das Luftfahrt-Bundesamt in der Anordnung keinen Verwaltungsakt sieht, sondern eine lediglich behördeninterne Maßnahme, die nicht mit der Klage oder dem Widerspruchsverfahren angegriffen werden kann.

Insofern bleibt dem betroffenen Piloten nur die Möglichkeit, sich entweder der Anordnung zu beugen oder zu warten, bis ihm der Schein aufgrund der Verweigerung der Untersuchung entzogen wird.

Nach diesseitiger Ansicht liegt hierin ein Verstoß gegen das Grundrecht der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gegen staatliche Maßnahmen.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg


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