Mit den neuen Teil-FCL-Lizenzen gibt es endlich eine europäische Lizenz. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

Hiermit werden die Voraussetzungen harmonisiert, nach denen ein Pilot seine Pilotenlizenz erwirbt, so dass dies europaeinheitlich geschieht.

Allerdings verstößt § 7 LuftSiG gegen diese Vereinheitlichung, da in Deutschland eine weitere, teilweise erhebliche Hürde aufgerichtet wurde, indem § 7 LuftSiG einen diffusen Begriff der „Zuverlässigkeit“ definiert, den ein Pilot erfüllen muss. Einige Verwaltungsgerichte gehen hier stramm davon aus, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit schon aus Punkten in Flensburg oder einer Verkehrsstraftat, beispielsweise einer fahrlässigen Körperverletzung, heraus resultieren können, die aber Folge letztlich eines Unglücksfalls sein kann.

Auch eine unglückliche Verurteilung im Rahmen eines Strafbefehlsverfahrens, die, hätte der Betroffene sich anwaltlicher Hilfe bedient, nicht hätte erfolgen dürfen, kann in Deutschland die Lizenz kosten.

Am gravierendsten ist, dass selbst Jahre nach einer Verurteilung noch eine Zuverlässigkeit angenommen wird, solange die Tat noch im Register ist.

Der Pilot mag sich über Jahre als völlig unbescholten erwiesen haben – die Pilotenlizenz ist er mindestens so lange los, wie die Tat noch im Register steht. Hier kann sich die Persönlichkeit des Piloten maßgeblich geändert haben, beispielsweise gibt es viele Fälle, wo „Jugendsünden“ die Zuverlässigkeit blockieren.

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist. Denn durch die einheitliche Lizenz könnte der Pilot ohne Weiteres in England eine Lizenz erwerben und in Deutschland fliegen. Außerdem kann ein englischer Pilot genau die gleiche Tat begangen haben, darf aber unbeanstandet in ganz Europa fliegerisch tätig sein.

Die Kommission hat die Bundesregierung zwischenzeitlich aufgefordert, darzulegen, aus welchen Gründen Deutschland hier zusätzliche Erfordernisse für die Erlangung der Pilotenlizenz verlangt.

Auf die Antwort darf man gespannt sein.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de


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