Das Luftfahrt-Bundesamt hat etlichen Berufsluftfahrzeugführern, die die Auflage „OML“ im Tauglichkeitszeugnis haben, die Lizenz entzogen. Die Auflage „OML“ wird auferlegt, wenn beispielsweise nach einem Infarkt oder einer anderen medizinischen Problematik der Pilot zwar ein erhöhtes Ausfallrisiko aufweist, aber eben kein Ausfallrisiko, welches zur Fluguntauglichkeit führt. Dann nämlich darf er mit einem qualifizierten Co-Piloten fliegen, der, wenn sich das erhöhte Ausfallrisiko bewahrheitet, die Steuerung übernehmen kann.
Das Luftfahrt-Bundesamt hat diese Auflage nicht als das gesehen, was sie ist, dass nämlich ein Pilot mit der Auflage „OML“ im gewerblichen Verkehr, also bei Ausnutzung seiner Berufspilotenlizenz, nur mit qualifiziertem Co-Piloten fliegen darf. Die Auflage „OML“ weist nämlich nur eine Einschränkung der Tauglichkeit Klasse 1 auf. Die Tauglichkeit Klasse 2 wird unbegrenzt erteilt. Dies bedeutet, dass der Luftfahrzeugführer nur bei gewerblicher Betätigung, nämlich unter Ausnutzung seiner Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz mit Co-Piloten fliegen muss. Das LBA hat allerdings den Piloten sämtliche Berechtigungen für Flugzeuge entzogen, die mit einem Piloten geflogen werden dürfen. Dies bedeutet, dass der Lufthansa-Kapitän mit „OML“-Auflage seine Berechtigung für SEP verloren hat, er also seine private Cessna 172 nicht mehr fliegen durfte, dies bedeutete aber auch, dass Piloten, die Flugzeuge fliegen, die nur mit einem Piloten geflogen werden dürften, beispielsweise eine DO 228 oder ein Citation-Jet, die Musterberechtigung für diese Flugzeuge entzogen bekommen haben, weil das Luftfahrt-Bundesamt der Auffassung war, dass diese Flugzeuge ja mit einem Piloten geflogen werden können. Dass diese Flugzeuge zwar von einem Piloten geflogen werden können, aber eben von den betroffenen Luftfahrzeugführern nur mit Co-Piloten geflogen werden dürfen, hat das Luftfahrt-Bundesamt schlichtweg ignoriert.
Sowohl das Verwaltungsgericht Braunschweig als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht haben sich jetzt der Argumentation angeschlossen, dass den Piloten die Musterberechtigungen erteilt werden müssen.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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