Haftung des Piloten bei einem „Selbstkostenflug“

Führt ein Privatpilot einen Flug durch, bei dem er von einem Fluggast ein Entgelt nimmt, so ist dieses dann zulässig, wenn er von dem Gast maximal einen Anteil an den direkten Flugkosten nimmt, der dem Teil entspricht, wenn man die direkten Kosten durch die Zahl der Insassen des Flugzeuges teilt, also auch der Pilot einen gleichen Anteil trägt.

Wenn aber der Fluggast eine solche Kostenbeteiligung trägt, dann hat dies zur zwingenden Folge, dass die Mitnahme des Gastes auf Basis eines Luftbeförderungsvertrages nach §§ 44 ff. LuftVG erfolgt.

Dies bedeutet wiederum, dass der Pilot für sämtliche Schäden des Passagiere haftet, die dieser im Rahmen der Luftbeförderung erleidet, und zwar ohne jeglichen Verschuldensnachweis. Hat er kein Verschulden, so kann er sich hierauf nur berufen, soweit Zahlungen oberhalb der Mindestversicherungssumme (zur Zeit ca. 144.000,00 €) zur Rede stehen. (mehr …)

Sind Flugbuchungen über Mitflugzentralen problematisch? Darf ein Privatpilot ein Entgelt für einen Flug nehmen?

Es gibt neue Internetplattformen, auf denen Mitflugzentralen die Vermittlung von durch Privatpiloten durchgeführten Flügen anbieten.

Ist dieses rechtlich überhaupt zulässig? Die früheren Selbstkostenflüge gibt es nämlich nicht mehr. Nach gültigen Recht, den Part FCL. 010 ist ein Privatpilot ein Pilot, dessen Lizenz in nicht berechtigt, ein Entgelt für den Flug zu nehmen.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geändert worden und danach darf ein Privatpilot ausnahmsweise außerhalb eines Luftfahrtunternehmens ein Entgelt annehmen, aber nur in einem engen Rahmen, nämlich dann, wenn der Pilot eine Kostenbeteiligung auf Basis der direkten Kosten des Fluges erhält und die direkten Kosten des Fluges durch alle Insassen des Flugzeuges, also auch mit dem Piloten geteilt werden. (mehr …)

Von hs, vor