Haftung; Schadensersatz
Vereinsmitglied ist Dritter im Sinne der Luftfahrt-Kaskoversicherungsbedingungen
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 09.11.2011, I-20 U 191/11 die wenig nachvollziehbare Rechtsansicht geäußert, dass ein Vereinsmitglied nicht Dritter im Sinne der Luftfahrtkaskobedingungen sei. Dies hätte nach Ansicht des OLG Hamm zur Folge, dass der Versicherer ein Vereinsmitglied, welches grob fahrlässig ein Luftfahrzeug des Vereins beschädigt, nicht in Regress hätte nehmen können.
Der Versicherer hätte also an den Versicherungsnehmer die Kaskoversicherungssumme leisten müssen, hätte aber nicht beim Verursacher Regress nehmen können, auch wenn der Unfall grob fahrlässig verursacht worden ist.
Dieses Urteil hat jetzt eine Korrektur gefunden. (mehr …)