Rechtswidrige Annahme von Tatmehrheit bei Luftfahrtverstößen

Herr Jörg L. hat seinen Flug sorgfältig geplant und durchgeführt und trotzdem passiert es:

Er versieht sich in seiner Position, steigt zu früh und gerät in den Luftraum „C“ des Flughafens Hamburg. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, seit September 2009 für derartige Verstöße zuständig, erlässt einen Bußgeldbescheid. Jörg L. muss sich erst einmal setzen: (mehr …)

Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung von Flugverfahren (§ 27 a LuftVO)

Durch die Änderung der Luftverkehrsordnung zum 18.01.2010 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für die Errichtung von IFR- als auch VFR-Anflugverfahren zu Verkehrsflughäfen zuständig. Diese Aufgabe ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) gemäß § 27 a II LuftVO zugewiesen worden. Praktisch läuft das Verfahren wie folgt: (mehr …)

Zuständigkeiten für Luftfahrtordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeiten für Luftfahrt-Ordnungswidrigkeiten sind für den Normalpiloten teilweise verwirrend. Da kommt ein Bußgeldbescheid mal von der Landesluftfahrtbehörde, mal von der BAF, dem am 18.09.2009 neu gegründeten Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Langen, mal vom Luftfahrtbundesamt. Dieses ist in den verschiedenen Zuständigkeiten der Ämter begründet. (mehr …)

Sind die aus der Anflugstrecke von Egelsbach ersichtlichen Flugstrecken verbindlich?

Bei den Flugstrecken in der Anflugkarte von Egelsbach handelt es sich in der rechtlichen Qualität um etwas völlig anderes als die beim normalen Landeplatz eingezeichnete Platzrunde. Das Nichteinhalten der Platzrunde ist nämlich mangels anderslautender gesetzlicher Vorschrift nicht bußgeldbewährt. Anders stellt sich dieses allerdings bei den Flugstrecken dar, die in der Anflugkarte von Egelsbach aufgenommen sind.  (mehr …)