Verlängerung der Gültigkeit der UL-Lizenz (Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer)

Die Lizenz für Ultraleicht Flugzeuge wird seit 2015 mit einer unbegrenzten Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Allerdings muss der Pilot, wenn er die Rechte aus der Lizenz wahrnehmen will, bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die ganz ähnlich sind wie die für die PPL-SEP Lizenz/Berechtigung.

Er muss nämlich gewisse Flugstunden nachweisen und einen Übungsflug mit einem Fluglehrer.

Entscheidend ist:

Der Übungsflug für SEP nach Part-FCL wird nicht als Übungsflug für Luftsportgeräte anerkannt.

Der Übungsflug nach § 45 LuftPersV muss also auf einem UL durchgeführt werden.

Allerdings ist es möglich, den Übungsflug durch einen Flug mit einem Flugprüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug zu ersetzen.

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Verlängerung einer abgelaufenen Muster- oder IR-Berechtigungen

Große Rechtsunsicherheit herrscht häufig bei Piloten, deren Muster- oder Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist im Hinblick auf die Frage, wie diese Berechtigung wieder erneuert werden kann. Dies liegt daran, daß die Regelungen im zugänglichen Luftrecht nicht dargelegt sind. Sie sinbd nur – versteckt und schwehr versändlich auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) zu finden.  (mehr …)