Entzug der Lizenz durch das Luftfahrt-Bundesamt wegen der Auflage „OML“ rechtswidrig

Das Luftfahrt-Bundesamt hat etlichen Berufsluftfahrzeugführern, die die Auflage „OML“ im Tauglichkeitszeugnis haben, die Lizenz entzogen. Die Auflage „OML“ wird auferlegt, wenn beispielsweise nach einem Infarkt oder einer anderen medizinischen Problematik der Pilot zwar ein erhöhtes Ausfallrisiko aufweist, aber eben kein Ausfallrisiko, welches zur Fluguntauglichkeit führt. Dann nämlich darf er mit einem qualifizierten Co-Piloten fliegen, der, wenn sich das erhöhte Ausfallrisiko bewahrheitet, die Steuerung übernehmen kann. (mehr …)

Von Sina, vor

Luftfahrtbundesamt betreibt Lizenzentzug für Berufs- und Verkehrspiloten mit OML-Auflage im Tauglichkeitszeugnis

Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:

 Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber  erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr: (mehr …)

Verfassungswidrige Auslegung von JAR-FCL 1.065 durch das LBA – Verstoß gegen Art. 3 GG

Das LBA lässt mal wieder keine Gelegenheit aus, kuriose Rechtsauffassungen zu Lasten von Piloten zu vertreten. Man hat manchmal schon fast den Eindruck, dass das Luftfahrt-Bundesamt lustvoll weltfremde Auffassungen vertritt, und zwar mit der Grundaussage, na, was sollen wir denn machen, wenn’s der Gesetzgeber so vorschreibt.

Allerdings übersieht das Luftfahrt-Bundesamt dass es der Gesetzgeber gerade nicht „so vorschreibt“, sondern das Luftfahrt-Bundesamt sich nur in eigenen, krausen Rechtsauslegungen verirrt. (mehr …)