Das OLG Hamm hat am 09.11.2011 eine Entscheidung gefällt, nach der Vereinsmitglieder nicht als Dritte im Sinne der dem Fall zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen anzusehen seien.

Das hat zur Folge, dass der Versicherer bei den Bedingungen – es waren die AMU 400 – keinen Regress bei grober Fahrlässigkeit nehmen konnte.

Dies bedeutet:

Im Schadensfall kommt es entscheidend darauf an, dass die Versicherungsbedingungen darauf geprüft werden, ob hier der Regress tatsächlich eingeschränkt ist oder nicht. Die Entscheidung des OLG Hamm beruht maßgeblich auf einer Definition des Begriffs des „Dritten“, weil der dort beteiligte Versicherer einen Regress nur gegenüber Dritten vornehmen wollte.

Dieses kann aber nicht pauschaliert werden, sondern muss im Einzelfall daraufhin untersucht werden, ob ein Regress möglich ist oder nicht.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2012120301


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