Das neue Versicherungsrecht ist vom Alles-oder-Nichts-Prinzip abgerückt. Für den Versicherten war es nach altem Recht von entscheidender Bedeutung, ob er grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten hat er die gesamte Versicherungsleistung verloren. Nach neuem Recht besteht nach § 81 Abs. 2 VVG ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers. Hier war streitig, ob diese Kürzung auch bis zu einer Kürzung „auf  Null“ führen kann.

Hier wurde häufig argumentiert, dass eine Kürzung eben keine Streichung ist und insofern sich eine „Kürzung auf Null“ verbiete.

Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 22.06.2011 entschieden, dass in Ausnahmefällen gröbster Fahrlässigkeit auch eine vollständige Versagung der Leistung, also eine „Kürzung auf Null“ gerechtfertigt sein kann.

Ein solcher Fall gröblichster Fahrlässigkeit könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Pilot wegen Treibstoffmangels notlanden muss und hierdurch das Luftfahrzeug zerstört. Der vom BGH entschiedene Fall betraf einen Autofahrer, der mit 2,7 Promille, also mit absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren ist.

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners

2011071101

 


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