Es gibt neue Internetplattformen, auf denen Mitflugzentralen die Vermittlung von durch Privatpiloten durchgeführten Flügen anbieten.

Ist dieses rechtlich überhaupt zulässig? Die früheren Selbstkostenflüge gibt es nämlich nicht mehr. Nach gültigen Recht, den Part FCL. 010 ist ein Privatpilot ein Pilot, dessen Lizenz in nicht berechtigt, ein Entgelt für den Flug zu nehmen.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 379/2014 ist die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geändert worden und danach darf ein Privatpilot ausnahmsweise außerhalb eines Luftfahrtunternehmens ein Entgelt annehmen, aber nur in einem engen Rahmen, nämlich dann, wenn der Pilot eine Kostenbeteiligung auf Basis der direkten Kosten des Fluges erhält und die direkten Kosten des Fluges durch alle Insassen des Flugzeuges, also auch mit dem Piloten geteilt werden.

Problematisch könnte auch sein, wenn der Pilot nicht nur gelegentlich, sondern laufend Flüge über die Mitflugzentrale durchführt, dann könnte er nämlich eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, selbst wenn er keinen Gewinn erwirtschaftet. Auch bei einem Gewerbebetrieb ist es am Anfang häufig so, dass Anfangsverluste auftreten, bis ein Betrieb läuft. Wenn also ein quasigewerblicher Anstrich besteht, d.h. eine Vielzahl von Flügen, dann ist das Merkmal der Nachhaltigkeit einer gewerblichen Betätigung gegeben, das Merkmal des Werbens für die Dienstleistung durch das Einstellen der Angebote im Internet ohnehin.

Hält sich der Pilot nicht an diese Grenzen, fliegt er außerhalb der Rechte seiner Lizenz und damit ohne Lizenz. Dies kann gravierende lizenzrechtliche Folgen haben, aber auch erhebliche Probleme mit der Versicherungsdeckung im Schadensfall bereiten.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners, Hamburg, Spezialgebiet Luftrecht und Haftung im Luftverkehr


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