§ 8 LuftVO normiert, dass Kunstflug nur oberhalb von 450m zulässig ist und nicht über Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten durchgeführt werden darf. Die Landesluftfahrtbehörde Rheinland-Pfalz hat jetzt Piloten mit Bußgeldverfahren überzogen, weil sie Kunstflug über dicht besiedelten Gebieten durchgeführt hätten. Die verblüfften Piloten erwiderten, dass sie den Kunstflug weit ab von Ortschaften durchgeführt hätten. Unter ihnen waren weit und breit nur Felder.

Damit wäre das Bußgeldverfahren normalerweise schlank beendet gewesen. Nicht so in Rheinland-Pfalz. Die Landesluftfahrtbehörde teilte den betroffenen Piloten mit, dass man eine Karte erstellt hätte, in denen die „dicht besiedelten Gebiete“ ausgewiesen seien. Außerdem hätte man eine NFL herausgegeben (NFL I 105/10), in der niedergelegt sei, dass die in dieser Karte ausgewiesenen dicht besiedelten Gebiete für Kunstflug verboten seien. 

Dieses Vorgehen der Landesbehörde ist schlicht rechtswidrig und verstößt gegen das Luftrecht. Was hat sie getan? § 8 Abs. II LuftVO ist eine Verordnungdes Luftrechts, die nicht von der Landesregierung geändert werden könnte und dürfte. Eine Änderung ist ausschließlich dem Bundesverordnungsgeber, nämlich dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorbehalten und zudem im Bundesrat zustimmungspflichtig. Das Handeln der Landesluftfahrtbehörde bedeutet aber in der Konsequenz eigentlich nichts anderes, als dass die Landesbehörde eine eigene Definition für das dicht besiedelte Gebiet geschaffen hat oder schaffen wollte, die nicht mit der luftrechtlichen Definition übereinstimmt. Nach luftrechtlicher Definition ist ein Gebiet „dicht besiedelt“ im Sinne von § 6 LuftVO / § 8 LuftVO in der Auslegung des OLG Düsseldorf ein Gebiet, welches über mehrere 100m Grundstück an Grundstück bebaut ist und etwa 200 Häuser umfasst (OLG Düsseldorf, ZLW 1987,389).

Nach dieser Definition sind Gebiete, in denen sich nur vereinzelt Häuser befinden, keine dicht besiedelten Gebiete. In einem anderen Urteil ist die Stadt Essen als dicht besiedeltes Gebiet ausgewiesen worden, nach einem Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichtes ist eine 500 Einwohner zählende Ortschaft ein dicht besiedeltes Gebiet.

Insofern ist klar – über die Frage des „dicht besiedelten“ kann man trefflich streiten, eines ist aber sonnenklar:

Ein Gebiet ist nicht deshalb „dicht besiedelt“, weil beispielsweise in einem Landkreis eine bestimmte Anzahl von Menschen pro qkm lebt. Dies mag aus Landesentwicklungsgesichtspunkten für den Straßenbau und andere Parameter ein wichtiger Grenzwert sein – luftrechtlich ist es das nicht. Luftrechtlich kann nur die konkrete Lokalität entscheidend für die Frage der dichten Besiedelung sein. Felder sind nicht dicht besiedelt. Würde man der Argumentation der Landesbehörde Rheinland-Pfalz folgen, so wäre das ausgedehnte Gebiet von Feldern neben einer Großstadt dicht besiedelt, da im Schnitt unbesiedelte Fläche und die Großstadtfläche natürlich eine extrem hohe Einwohnerkonzentration herauskommt.

Eine derartige „Logik“ ist rechtlich nicht haltbar.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2010101101


0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert