Führt ein Privatpilot einen Flug durch, bei dem er von einem Fluggast ein Entgelt nimmt, so ist dieses dann zulässig, wenn er von dem Gast maximal einen Anteil an den direkten Flugkosten nimmt, der dem Teil entspricht, wenn man die direkten Kosten durch die Zahl der Insassen des Flugzeuges teilt, also auch der Pilot einen gleichen Anteil trägt.

Wenn aber der Fluggast eine solche Kostenbeteiligung trägt, dann hat dies zur zwingenden Folge, dass die Mitnahme des Gastes auf Basis eines Luftbeförderungsvertrages nach §§ 44 ff. LuftVG erfolgt.

Dies bedeutet wiederum, dass der Pilot für sämtliche Schäden des Passagiere haftet, die dieser im Rahmen der Luftbeförderung erleidet, und zwar ohne jeglichen Verschuldensnachweis. Hat er kein Verschulden, so kann er sich hierauf nur berufen, soweit Zahlungen oberhalb der Mindestversicherungssumme (zur Zeit ca. 144.000,00 €) zur Rede stehen.

Bis zu dieser Summe haftet er dem Mitflieger ohne jegliche Entlastungsmöglichkeit. Der Pilot muss also sicherstellen, dass er für dieses Risiko eine Versicherungsdeckung hat, dies ist eine Passagierhaftpflichtversicherung, die auf das jeweilige Luftfahrzeug abgeschlossen wird.

Wichtig ist, dass die Versicherungsdeckung dann fraglich wird, wenn man sich außerhalb des erlaubten gesetzlichen Rahmens bewegt, d.h. wenn der Pilot mehr Entgelt nimmt als dies dem Anteil der tatsächlichen Kosten entspricht oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Dann fliegt man gegebenenfalls ohne Versicherungsschutz oder mit stark eingeschränkten Versicherungsschutz.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann und Hinners, Hamburg, Spezialgebiet Luftverkehrsrecht und Haftungsrecht bei Flugunfällen