Im Moment gibt es völlig widersprüchliche Auskünfte und Behauptungen, welche Anforderungen an ein Luftfahrzeug für die IR – Tauglichkeit gestellt werden müssen.

Etliche Werftbetriebe behaupten, es müssten zwei 8,33-Kilohertz-taugliche Funkgeräte installiert und betriebsbereit sein.

Es sei dahingestellt, ob dies im Eigeninteresse, aus Vorsicht oder aus Unkenntnis heraus geschieht. Die augenblickliche Rechtslage sie tatsächlich wie folgt aus:

Im gewerblichen Luftverkehr und im Flugbetrieb mit komplexen Luftfahrzeugen sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörden zwei 8,33 kHz Funkgeräte vorgeschrieben. Im nichtgewerblichen Verkehr (NCO) ergibt sich aus der VO (EU) Nr. 800/2013, dass nur ein 8,33 kHz-Funkgeräte notwendig ist.

Das zweite Funkgerät darf einen Kanalabstand von 25 kHz haben.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Spezialist für Luftrechtsfragen, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg