Häufig wird gefragt, ab wann man verantwortlicher Betriebsleiter, Fachbereichsleiter oder Leiter des Quality / Qualitätssystems in einem Luftfahrtunternehmen sein darf.

Dieses ist in einer NFL geregelt, nämlich der NFL II 18/11.

Im Wesentlichen muss man Kenntnisse über die zugrunde liegenden EU-Verordnungen, die Betriebshandbücher des eigenen Unternehmens und die zugrunde liegenden weiteren Rechtsvorschriften haben und darüber hinaus eine angemessene Erfahrung in dem jeweiligen Fachbereich. Für den Fachbereichsleiter „Flugbetrieb“ ist vorgeschrieben, dass er einen ATPL vorweisen kann, wenn das AOC Luftfahrzeuge beinhaltet, für deren Betrieb eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, betreibt das Unternehmen Luftfahrzeuge mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten, ist ein CPL/IR vorgeschriben.

Bei Hubschraubern sind Erfahrungen mit den im Unternehmen eingesetzten Hubschraubern erforderlich. Insgesamt müssen zusätzlich entsprechende Arbeitserfahrungen vorliegen.

Grundsätzlich ist ein konstruktiver Dialog mit der Aufsichtsbehörde immer hilfreich.

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

 

2012031201

Kategorien: Luftrecht Allgemein

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