Piloten müssen zuverlässig sein, klar, aber wann ist man eigentlich zuverlässig oder unzuverlässig? Große Wellen hat hier der Fall aus Mecklenburg-Vorpommern geschlagen, wo ein Pilot  die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nicht bezahlt hatte und dann ein Schreiben der Behörde erhielt, dass diese gedenke, ihn für unzuverlässig zu erklären, weil er ja nicht einmal 36,00 € bezahlen könne.

Sicherlich ein Extrembeispiel. Der entsprechende Sachbearbeiter wurde strafversetzt, trotzdem ist der Fall kennzeichnend dafür, was einem als Pilot im Augenblick blühen kann und wie niedrig die Schwelle angesetzt wird, bei der ein Pilot die Lizenz und damit gegebenenfalls den Beruf verliert. 

Beschäftigt man sich mit den zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen, stellt man fest, dass die Zuverlässigkeit von Piloten nichts Neues ist. Dieses gab es letztlich schon immer, nämlich im § 4 LuftVG, der lautet:

„Der Luftfahrer muss tauglich sein… und es dürfen keine Tatsachen bekannt sein, die …“

Somit fragt man sich, was hat sich dann jetzt eigentlich geändert? Die Gesetzeslage hat sich insofern geändert, als dass mit dem § 7 LuftSiG eine weitere gesetzliche Grundlage hinzugekommen ist. Piloten müssen jetzt in zweierlei Hinsicht zuverlässig sein:

Einmal nach § 4 LuftVG und zum anderen nach § 7 LuftSiG. Beide Regelungen befassen sich eigentlich mit dem gleichen Grundsachverhalt, entscheiden sich aber andererseits auch deutlich. § 4 LuftVG will die Tauglichkeit und Zuverlässigkeit des Piloten im Rahmen seiner Tätigkeit als Pilot sicher stellen. Kurz gesagt:

Die Zielrichtung der Norm ist, dass sichergestellt sein muss, dass der Pilot sich im Rahmen seiner Tätigkeit an Regeln und Gesetze hält. Dieser Bereich wird gemeinhin als „safety“ charakterisiert. § 7 LuftSiG dagegen hat die Zielrichtung „security“ will sicherstellen, dass jemand, der Flughafengelände und Flugzeuge betreten darf, nicht Manipulationen vornimmt oder terroristische Aktionen vorbereitet.

Kurz gesagt: Bei der einen Norm geht es darum, dass die Betätigung als Luftfahrer zuverlässig ausgeübt wird, bei der anderen Norm darum, dass man zuverlässig genug ist, sich in Sicherheitsbereichen bewegen zu dürfen.

Deswegen unterscheiden sich auch die Anforderungen nach beiden Normen. Während § 4 LuftVG erfordert, dass Tatsachen vorliegen, die den Piloten als unzuverlässig erscheinen lassen, so erfordert das Luftsicherheitsgesetz lediglich, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Luftfahrers bestehen. Einen Zweifel kann man ja aber eigentlich immer haben. Das ist auch genau die Krux dieses Gesetzes – nach dem Wortlaut reicht jeder Zweifel, um den Antragsteller eine Unzuverlässigkeit zu attestieren.

Tatsächlich wird man eine Untauglichkeit nach § 7 LuftSiG eher feststellen können als eine Unzuverlässigkeit nach § 4 LuftVG. Es sind aber auch andere Anknüpfungstatsachen, nach denen sich die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen. Wenn man unglückliche Eintragungen hat, sollte man daher vor Stellung des Antrages auf  Zuverlässigkeitsüberprüfung kundigen Rechtsrat einholen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Brüggemann & Hinners, Hamburg.


1 Kommentar

Lothar Mertens · 22. Juni 2014 um 22:02

hallo.es sollte im zweifelsfall,immer ein rat bei einem rechtsanwalt eingeholt werden.auch wenn der betroffene vor längerer zeit einen eintrag im zentralregister hatte und sich nicht sicher ist,ob dieser gelöscht wurde.so habe ich eine negative erfahrung machen müssen,in sachen w.b.k.(waffenbesitzkarte) auch hier sind die zuverlässigkeit und tauglichkeiten gefragt.was ich nicht bedacht hatte,das auch hier im zentralen ferkehrsregister nachgeschaut wird.mit einem führerscheinentzug im jahre 1978,wurde ich als nicht zuverlässig angesehen.da es mir nicht wirklich wichtig gewesen ist,eine waffe zu hause zu haben,lies ich diese sache auf sich beruhen.

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