Bergungskosten eines Luftfahrzeuges im Regelfall nicht von der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung gedeckt.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln ging es um Bergungskosten, die ein Pilot und Eigentümer eines Segelflugzeuges von seinem Haftpflichtversicherer ersetzt haben wollte. Der Eigentümer des Luftfahrzeuges wollte hier eine grundsätzliche Klärung herbeiführen, um den Sachverhalt „ein für alle mal“ zu klären.

In dieser Frage ist häufig streitig, ob aus der Haftpflichtversicherung heraus Bergungskosten zu ersetzen sind. Aus den gängigen Luftfahrt-Haftpflichtversicherungsbedingungen wird regelmäßig Versicherungsschutz für Schäden geboten, die der Versicherungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadensereignisses einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhaltes zu ersetzen hat. 

Bergungskosten sind in den Bedingungen regelmäßig nicht genannt. Dies liegt daran, dass Bergungskosten regelmäßig in der Luftfahrt-Kasko-Versicherung versichert sind. Insofern wäre es sogar systemwidrig, diese Kosten ebenfalls in der Haftpflicht einzudecken.  Wenn der Eigentümer eines Luftfahrzeugs aber keine Kaskoversicherung eingedeckt hat, um die Versicherungsprämie zu sparen wird oftmals nach einem Schadensfall versucht, dann die Bergungskosten aus der Haftpflichtdeckung heraus zu erlangen. (mehr …)

Ansprüche von Passagieren nach einem Luftfahrtunfall

Das Haftungssystem bei Passagierschäden, Tötung eines Passagiers nach Internationalem, EU- und nationalem Recht ist laufend reformiert worden.          

Nach dem Absturz der German Wings Maschine stellt sich die Frage: welche Ansprüche haben die Passagiere bzw. ihre Hinterbliebenen? Welche Haftung gilt für den Passagier?

 Hat es einen Einfluß, daß der Copilot die Maschine vorsätzlich hat abstürzen lassen?

Die Haftungsregeln bei einem Luftfahrtunfall haben in den letzten Jahren einen Wandel erfahren.  Die Haftungsregeln der §§ 45 ff LuftVG sind in ihrer Bedeutung  zurückgedrängt worden. Die unterschiedliche Haftung je nachdem,  wenn die gleiche Airline die eine oder andere Strecke geflogen ist, ist beseitigt worden.

Grundlage der Haftung eines Luftfrachtführers für Passagierschäden ist jetzt das Abkommen von Montreal (MÜ) bzw. Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999.

Bei Flügen innerhalb, aus oder in die EU geltend ergänzend die VO (EU) 2027/97 und die VO (EU) 889/2002.

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Vereinsmitglied ist Dritter im Sinne der Luftfahrt-Kaskoversicherungsbedingungen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 09.11.2011, I-20 U 191/11 die wenig nachvollziehbare Rechtsansicht geäußert, dass ein Vereinsmitglied nicht Dritter im Sinne der Luftfahrtkaskobedingungen sei. Dies hätte nach Ansicht des OLG Hamm zur Folge, dass der Versicherer ein Vereinsmitglied, welches grob fahrlässig ein Luftfahrzeug des Vereins beschädigt, nicht in Regress hätte nehmen können.

Der Versicherer hätte also an den Versicherungsnehmer die Kaskoversicherungssumme leisten müssen, hätte aber nicht beim Verursacher Regress nehmen können, auch wenn der  Unfall grob fahrlässig verursacht worden ist.

Dieses Urteil hat jetzt eine Korrektur gefunden. (mehr …)

Fehlende Musterberechtigung/Klassenberechtigung ist kein Risikoausschluß, sondern verhüllte Obliegenheit

StandardIn den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen der meisten Luftfahrtversicherer und insbesondere auch den AVB400 gibt es eine Lizenzklausel, die lautet:

„Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der/die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatten.“ (mehr …)

Von Sina, vor

Bundesgerichtshof kippt die Lizenzklausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen

StandardNahezu sämtliche Luftfahrtversicherungsbedingungen beinhalten eine Lizenzklausel. Sie ist in den Versicherungsbedingungen als Risikoausschluss formuliert und lautet im Regelfall:

„Luftfahrzeuge sind nur versichert …, wenn der die Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Schadensereignisses die vorgeschriebenen Erlaubnisse und erforderlichen Berechtigungen oder wetterbedingten Freigaben haben …“ (mehr …)

Von Sina, vor

Fliegen unter Alkoholeinfluss führt zur Leistungsfreiheit

StandardEs wird immer wieder diskutiert, was eigentlich geschieht, wenn ein Pilot unter Alkoholeinfluss fliegt. Teilweise wird nach Schadensfällen eingewandt, dass ja die Blutalkoholkonzentration nicht so hoch gewesen sei und eine Leistungsbeeinträchtigung auch gar nicht stattgefunden habe, oder dass es ja keine verbindlichen Grenzwerte gäbe.

Aus den Erkenntnissen der internationalen Flugmedizin ergibt sich, dass bereits bei einem BAK-Wert von 0,2 Promille messbare und ab 0,35 Promille deutliche Leistungsbeeinträchtigungen des Flugzeugführers festzustellen sind. (mehr …)

Wann ist ein Schaden am Flugzeug nicht versicherter Betriebsschaden?

Häufig gibt es Streit zwischen Versicherer und Versichertem in der Kaskoversicherung, wenn der Versicherer einwendet, der Schaden sei ein nicht versicherter Betriebsschaden.

Ein Betriebsschaden ist kein ersatzpflichtiger Schaden in der Kaskoversicherung. Dieses ist im ersten Moment für den Versicherten schwer zu verstehen, da er eine Kaskodeckung gerade abgeschlossen hat, um bei einer Beschädigung Ersatz zu erhalten. Besonders schwierig wird die Abgrenzung bei Fällen, wo Auslöser eines Schadensfalles ein (nicht versicherter) Betriebsschaden ist, der dann aber zu einem (versicherten) Kaskoschaden führt. Wenn beispielsweise bei einem Flugzeug oder einem sonstigen Luftfahrzeug ein kapitaler Motorschaden eintritt und hierdurch eine Notlandung notwendig wird, die missglückt, so dass ein Totalschaden entsteht, so ist der Schaden an dem Flugzeug versichert, nicht aber der eingetretene Motorschaden. Dieses wird mit folgender Kontrollüberlegung auch ohne Weiteres nachvollziehbar: (mehr …)

Von Sina, vor

Versicherer hat ein Leistungskürzungsrecht bei grober Fahrlässigkeit von bis zu 100%

Das neue Versicherungsrecht ist vom Alles-oder-Nichts-Prinzip abgerückt. Für den Versicherten war es nach altem Recht von entscheidender Bedeutung, ob er grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten hat er die gesamte Versicherungsleistung verloren. Nach neuem Recht besteht nach § 81 Abs. 2 VVG ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers. Hier war streitig, ob diese Kürzung auch bis zu einer Kürzung „auf  Null“ führen kann. (mehr …)