Hoffnung für ZÜP-Opfer? EU-Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.

EU-Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der ZÜP.

Mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG geißeln die Behörden deutsche Luftfahrer. Das Gesetz normiert, dass jeder unzuverlässig ist, bei dem Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben.

Das wird angenommen, wenn man mehrere Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen hat, wenn man eine Straftat begangen hat, in gewissen Exzessen der Verwaltungsbehörden aber auch, wenn man eine Verwaltungsgebühr nicht zahlt.

Es gibt nicht einmal ansatzweise Erfolgsmeldungen durch diese Überprüfungen. Kein einziger Terrorist konnte enttarnt werden.

 Aber etliche Verkehrsluftfahrzeugführer die gewissenhaft ihren Dienst absolviert haben, haben ein Berufsverbot erhalten, weil sie zu schnell Auto gefahren sind. Gar nicht zu sprechen von den Abermillionen an Verwaltungskosten und dem Orwellschen Überwachungsstaat, der in diesem Bereich aufgebaut wurde.

Diese Exzesse haben jetzt vielleicht ein Ende.

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Der Begriff „dichtbesiedelte Gebiete“ – gibt es eine Legaldefinition?

StandardIn einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist wieder der Begriff der „dichtbesiedelten Gebiete“ Streitgegenstand gewesen. Der Pilot eines Motorschirmes soll die Sicherheitsmindesthöhe unterschritten haben.

Die Auslegung der Verwaltungsbehörden ist höchst beliebig. Je nach Auslegung des jeweiligen Sachbearbeiters soll das Verhalten des Piloten strafbar oder nicht strafbar sein. In dem obigen Verfahren hat folgende Argumentation in Österreich Erfolg gehabt, der betroffene Pilot möchte die erfolgreiche Argumentation gerne für andere als Hilfestellung veröffentlichen: (mehr …)

Von Sina, vor

Zuverlässigkeit eines Luftfahrers nach § 7 LuftSiG steht in engem ursächlichem Zusammenhang mit etwaigen Eintragungen von Straftaten im Bundeszentralregister

StandardDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer neuen Entscheidung vom 19.10.2011dargelegt,dass es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG maßgeblich auf strafrechtliche Verurteilungen ankommt, die im Bundeszentralregister eingetragen sind. Das Verwaltungsgericht hat einerseits klargestellt, dass eine Verwaltung im Rahmen der Zuverlässigkeit so lange erfolgen kann,wie die Tat nach §§ 51 BZRG,52 BZRG und 47 Abs.3 BZRG eingetragen bzw. nicht gelöscht ist Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass weniger schwerwiegend Taten, insbesondere, wenn sie zeitlich weit zurück legen, durchaus auch weniger schwerwiegend zu gewichten sein  können. (mehr …)

16 Punkte und Führerschein entzogen?

Auch mit unter 18 Punkten in der Verkehrssünderdatei in Flensburg kann der Führerschein weg sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich eine eigenwillige Rechtsauffassung zum § 4 Abs. 4 StVG.

Danach, so das Bundesverwaltungsgericht, gilt bei dem Punktesystem das Tattagprinzip.

Dieses ist nach Ansicht des Unterzeichners mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang zu bringen, die Rechtsprechung ist im Augenblick aber eindeutig. Worum geht es ? (mehr …)

Von Sina, vor

Ist die Platzrunde verbindlich?

Immer wieder gibt es Ärger mit der Platzrundenführung. In der AIP ist häufig eine Platzrunde eingezeichnet, aber nicht immer. Wenn sie eingetragen ist, stellt sich die Frage, ob diese Platzrunde eine Empfehlung ist oder ob sie verbindlich vorgeschrieben ist. Weiter stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen die Platzrundenführung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. (mehr …)

Mehrere Bußgeldbescheide bei Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren?

Eine Entscheidung aus dem Verkehrsordnungswirigkeitenrecht kann auch für Piloten ein ernstes Problem werden. Die Luftfahrtbehörden stellen nämlich ab 7-10 Punkten im Verkehrszentralregister unangenehme Fragen. Vor diesem Hintergrund ist folgende Entscheidung interessant:

Der Senat für Bußgeldsachen am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat am 06.01.2011 in einer Entscheidung noch einmal darauf hingewiesen, dass die Geschwindigkeitsmessung durch ein hinterherfahrendes Polizeifahrzeug (im entschiedenen Fall erfolgte die Geschwindigkeitsmessung durch das Provida-2000-System) grundsätzlich ein standardisiertes Messverfahren ist. Im vorangegangenen Gerichtsverfahren hatte das Amtsgericht einfach darauf verwiesen, dass es sich um ein Standardsystem handele und nicht weiter begründet, woraus sich die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberhöhung ergebe. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die Verteidigung in dem Verfahren konkrete Mängel in dem Messablauf behauptete, so dass das Gericht in der Urteilsbegründung die Details und die Relevanz in der Urteilsfindung hätte darlegen müssen.

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