Piloten im Rentenloch – Berufsverbot mit 60? – Pilots are grounded at the age of 60?

Piloten, die in Einmanncockpits arbeiten und 60 werden, haben von April an ein Problem: Sie bekommen ein Berufsverbot von der EU. Ab 60 dürfen sie nicht mehr als Pilot tätig werden, bekommen aber erst ab 67 Jahren Rente. Also: noch 7 Jahre arbeitslos oder als Flugzeugwäscher?

Hier die Rechtslage aufgrund der neuen Vorschriften in englicher Sprache, damit alle Betroffenen unterrichtet sind – Gespräche mit der EASA, ob dies so gewollt ist, laufen.

Pilots are forced into retirement at 60 ?

EU regulation EuVo 1178 / 2011 FCL 065, which will come into effect on 04/12/2012, stipulates the following:

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Das Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 13. September 2011 festgestellt, dass das Verbot für Verkehrspiloten oder Berufspiloten, nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres tätig zu werden, rechtswidrig ist und die Piloten in ihren Rechten verletzt. Es stellt nämlich eine Altersdiskriminierung dar. Im konkreten Fall hatte der Tarifvertrag der Deutschen Weiterlesen…

Mehrere Bußgeldbescheide bei Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren?

Eine Entscheidung aus dem Verkehrsordnungswirigkeitenrecht kann auch für Piloten ein ernstes Problem werden. Die Luftfahrtbehörden stellen nämlich ab 7-10 Punkten im Verkehrszentralregister unangenehme Fragen. Vor diesem Hintergrund ist folgende Entscheidung interessant:

Der Senat für Bußgeldsachen am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hat am 06.01.2011 in einer Entscheidung noch einmal darauf hingewiesen, dass die Geschwindigkeitsmessung durch ein hinterherfahrendes Polizeifahrzeug (im entschiedenen Fall erfolgte die Geschwindigkeitsmessung durch das Provida-2000-System) grundsätzlich ein standardisiertes Messverfahren ist. Im vorangegangenen Gerichtsverfahren hatte das Amtsgericht einfach darauf verwiesen, dass es sich um ein Standardsystem handele und nicht weiter begründet, woraus sich die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberhöhung ergebe. Dies war rechtsfehlerhaft, weil die Verteidigung in dem Verfahren konkrete Mängel in dem Messablauf behauptete, so dass das Gericht in der Urteilsbegründung die Details und die Relevanz in der Urteilsfindung hätte darlegen müssen.

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Entzug der Lizenz durch das Luftfahrt-Bundesamt wegen der Auflage „OML“ rechtswidrig

Das Luftfahrt-Bundesamt hat etlichen Berufsluftfahrzeugführern, die die Auflage „OML“ im Tauglichkeitszeugnis haben, die Lizenz entzogen. Die Auflage „OML“ wird auferlegt, wenn beispielsweise nach einem Infarkt oder einer anderen medizinischen Problematik der Pilot zwar ein erhöhtes Ausfallrisiko aufweist, aber eben kein Ausfallrisiko, welches zur Fluguntauglichkeit führt. Dann nämlich darf er mit einem qualifizierten Co-Piloten fliegen, der, wenn sich das erhöhte Ausfallrisiko bewahrheitet, die Steuerung übernehmen kann. (mehr …)

Von Sina, vor

36,00 € nicht bezahlt – Lizenz weg – ab wann ist man eigentlich unzuverlässig? – Zuverlässigkeit nach § 4 LuftVG und § 7 LuftSiG

Piloten müssen zuverlässig sein, klar, aber wann ist man eigentlich zuverlässig oder unzuverlässig? Große Wellen hat hier der Fall aus Mecklenburg-Vorpommern geschlagen, wo ein Pilot  die Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nicht bezahlt hatte und dann ein Schreiben der Behörde erhielt, dass diese gedenke, ihn für unzuverlässig zu erklären, weil er ja nicht einmal 36,00 € bezahlen könne.

Sicherlich ein Extrembeispiel. Der entsprechende Sachbearbeiter wurde strafversetzt, trotzdem ist der Fall kennzeichnend dafür, was einem als Pilot im Augenblick blühen kann und wie niedrig die Schwelle angesetzt wird, bei der ein Pilot die Lizenz und damit gegebenenfalls den Beruf verliert.  (mehr …)

Luftfahrtbundesamt betreibt Lizenzentzug für Berufs- und Verkehrspiloten mit OML-Auflage im Tauglichkeitszeugnis

Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:

 Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber  erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr: (mehr …)

Verfassungswidrige Auslegung von JAR-FCL 1.065 durch das LBA – Verstoß gegen Art. 3 GG

Das LBA lässt mal wieder keine Gelegenheit aus, kuriose Rechtsauffassungen zu Lasten von Piloten zu vertreten. Man hat manchmal schon fast den Eindruck, dass das Luftfahrt-Bundesamt lustvoll weltfremde Auffassungen vertritt, und zwar mit der Grundaussage, na, was sollen wir denn machen, wenn’s der Gesetzgeber so vorschreibt.

Allerdings übersieht das Luftfahrt-Bundesamt dass es der Gesetzgeber gerade nicht „so vorschreibt“, sondern das Luftfahrt-Bundesamt sich nur in eigenen, krausen Rechtsauslegungen verirrt. (mehr …)