Hauptzollamt versagt die Mineralölsteuererstattung für Schulungsflüge einer gewerblichen Flugschule – Hauptzollamt Berlin legt das Urteil des Bundesfinanzhofes falsch aus

Flugschulen und Luftfahrtunternehmen haben einen Anspruch auf eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG.

Der Bundesfinanzhof hat durch seinen 7. Senat am 20.05.2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Danach können auch Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen oder Flugschulen sind, unter Umständen eine Befreiung von der Energiesteuer beantragen, wenn sie sog. Werksverkehr betreiben.

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Mineralölsteuerbefreiung nicht für Werksflüge

In einem Urteil vom 1. Dezember 2011 hat der Europäische Gerichtshof EuGH durch seine 4. Kammer ausgeurteilt, dass Unternehmen, die ein werkseigenes Flugzeug haben, keine Erstattung der im Treibstoffpreis enthaltenen Mineralölsteuer verlangen können.

Nach § 4 Mineralölsteuergesetz (MinöStG) war geregelt, dass Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. (mehr …)

Von Sina, vor

Luftverkehrssteuer / Luftverkehrsabgabe / Ticketsteuer verfassungswidrig

Der langersehnte Einführungserlass des Bundesministeriums der Finanzen für die Zollverwaltung über die Einführung der Luftverkehrssteuer ist veröffentlicht. Die Luftverkehrssteuer ist für jeden im Rahmen eines gewerblichen Passagiertransports beförderten Passagier zu zahlen und zwar vom Luftfahrtunternehmen.

Es bestehen in Literatur und Wissenschaft gravierende Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit dieser Abgabe. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Luftverkehrssteuer überhaupt durch die Bundeskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG gedeckt ist. Die Luftverkehrssteuer ist keine auf sonstige motorisierte Verkehrsmittel bezogene Steuer, jedenfalls ist sie aber keine Verkehrssteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Sie ist vielmehr eine Aufwandssteuer, da sie nicht an einen Akt des Rechtsverkehrs, sondern an die Zuweisung des Sitzplatzes, also an einen tatsächlichen Vorgang anknüpft. Sie stellt daher eine Aufwandssteuer dar und ist daher nicht durch die Gesetzgebungskompetenz gedeckt. (mehr …)

Von Sina, vor

Finanzgerichte entscheiden zunehmend für eine Erstattungsfähigkeit der Mineralölsteuer bei Flügen für berufliche Zwecke

Auf einem Liter Flugbenzin lastet eine gewaltige Steuerlast:  Zusätzlich zu den Steuern bei Treibstoffen für Kraftfahrzeuge, die bereits einen wesentlichen Teil des Treibstoffpreises ausmachen, lasten auf Treibstoffen für die Luftfahrt weitere Steuern, die zur Zeit rund € 0,72 pro Liter ausmachen. Der Liter Avgas kostet daher zwischen € 2,30 und € 2,60 pro Liter.  (mehr …)