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	<title>Blog - Piloten - Flugzeuge - Luftrecht</title>
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		<title>Verlängerung einer abgelaufenen Muster- oder IR-Berechtigungen</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Apr 2010 09:29:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Große Rechtsunsicherheit herrscht häufig bei Piloten, deren Muster- oder Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist im Hinblick auf die Frage, wie diese Berechtigung wieder erneuert werden kann.  Das System hierzu ist eigentlich sehr einfach: 1. Verlängerungen von abgelaufenen Klassen- und Musterberechtigungen a) Ablauf der Berechtigung: normal maximal 6 Monate -  Normaler Checkflug/Befähigungsüberprüfung gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Standard1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-91" title="Standard" src="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Standard1-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Große Rechtsunsicherheit herrscht häufig bei Piloten, deren Muster- oder Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist im Hinblick auf die Frage, wie diese Berechtigung wieder erneuert werden kann.  <span id="more-90"></span></p>
<p>Das System hierzu ist eigentlich sehr einfach:</p>
<p>1. Verlängerungen von abgelaufenen Klassen- und Musterberechtigungen</p>
<p>a)<br />
Ablauf der Berechtigung: normal maximal 6 Monate</p>
<p>-  Normaler Checkflug/Befähigungsüberprüfung gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295/2.240 und 2.295</p>
<p>b)<br />
Ablauf der Berechtigung: mehr als 6; weniger als 24 Monate und auf vergleichbaren Mustern geflogen</p>
<p>-  Normaler Checkflug zuzüglich einer theoretischen Auffrischungsschulung in Form einer theoretischen Überprüfung durch den Prüfer und Nachweisführung auf dem Prüfungsprotokoll im Feld &#8220;Bemerkungen&#8221;.</p>
<p>c)<br />
Musterberechtigung mehr als 6, aber weniger als 24 Monate abgelaufen ohne fliegerische Tätigkeit</p>
<p>-  Normaler Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungsschulung mit mindestens drei zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von einer Stunde Dauer bei VFR-Erneuerung.</p>
<p>d)<br />
Musterberechtigung abgelaufen: mehr als 24, weniger als 36 Monate mit fliegerischer Tätigkeit</p>
<p>-  Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungsschulung im Mindestumfang von drei zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von einer Stunde Dauer (VFR-Verlängerung).</p>
<p>e)<br />
Musterberechtigung abgelaufen: mehr als 24 Monate, weniger als 36 Monate ohne fliegerische Tätigkeit</p>
<p>-  Checkflug + theoretische Auffrischungsschulung + praktische Auffrischungssschulung im Mindestumfang von fünf zusätzlichen Instrumentenanflügen bzw. einem Übungsflug von einer Stunde Dauer (bei VFR-Erneuerung) in einer FTO,TRTO oder einem Luftfahrtunternehmen mit Ausbildungsgenehmigung.</p>
<p>f)<br />
Ablauf der Musterberechtigung mehr als 3 Jahre, weniger als 7 Jahre</p>
<p>-  Es muss ein Auffrischungsschulungsprogramm für den Bewerber von einer FTO, TRTO oder einem Luftfahrtunternehmen ausgearbeitet werden und vor Beginn der Ausbildung bei der Behörde genehmigt werden, danach Ausbildung und Prüfung.</p>
<p>g)<br />
Ablauf der Musterberechtigung: mehr als 7 Jahre</p>
<p>-  Eine erneute Ausbildung und Prüfung ist erforderlich.</p>
<p>2. Verlängerung der abgelaufenen Instrumentenflugberechtigung</p>
<p>a)<br />
IR-Berechtigung abgelaufen: bis zu 3 Jahre ohne IR-Berechtigung auf anderen Klassen/Mustern</p>
<p>-  Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295/2.240 und 2.295 mit mindestens drei zusätzlichen Instrumentenanflügen.</p>
<p>b)<br />
IR-Berechtigung abgelaufen: mehr als 3 Jahre; weniger als 7 Jahre ohne IR-Berechtigung auf anderen Klassen und Mustern</p>
<p>-  Es muss ein Auffrischungsschulungsprogramm von einer FTO/TRTO/AOC-Holder erarbeitet werden und von der Behörde vor Beginn der Ausbildung genehmigt werden, dann Ausbildung und Prüfung.</p>
<p>c)<br />
IR-Berechtigung abgelaufen: mehr als 7 Jahre; ohne Vorhandensein einer IR-Berechtigung auf anderen Klassen/Mustern</p>
<p>-  Der Bewerber muss die theoretische und praktische Prüfung für Instrumentenflug gemäß JAR-FCL 1.195 und 1.210 bzw. JAR-FCL 2.195 und 2.210 erneut ablegen.</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Kanzlei Brüggemann &amp; Hinners</p>
<p>Rechtsanwalt Stefan Hinners ist Fluglehrer und Sachverständiger (FI,CRI, CRE für SEP, MEP und IR)</p>
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		<title>Rechtswidrige Annahme von Tatmehrheit bei Luftfahrtverstößen</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Mar 2010 08:40:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung einer anderen Maschine]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Einflug ohne Freigabe]]></category>
		<category><![CDATA[Flugverkehrskontrollfreigab]]></category>
		<category><![CDATA[mangelhafte Flugvorbereitung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbeschwerdeverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Tatmehrheit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 Abs. 1 LuftVO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 26 Abs. 1 LuftVO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 3 a LuftVO]]></category>

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		<description><![CDATA[Herr Jörg L. hat seinen Flug sorgfältig geplant und durchgeführt und trotzdem passiert es: Er versieht sich in seiner Position, steigt zu früh und gerät in den Luftraum „C“ des Flughafens Hamburg. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, seit September 2009 für derartige Verstöße zuständig, erlässt einen Bußgeldbescheid. Jörg L. muss sich erst einmal setzen: Ihm werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Standard.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-88" title="Standard" src="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Standard-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Herr Jörg L. hat seinen Flug sorgfältig geplant und durchgeführt und trotzdem passiert es:</p>
<p>Er versieht sich in seiner Position, steigt zu früh und gerät in den Luftraum „C“ des Flughafens Hamburg. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, seit September 2009 für derartige Verstöße zuständig, erlässt einen Bußgeldbescheid. Jörg L. muss sich erst einmal setzen: <span id="more-87"></span></p>
<p>Ihm werden nämlich gleich drei Verstöße vorgworfen:</p>
<p>Verstoß gegen § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/a53031.htm" >3</a> a <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/index.htm" >LuftVO</a>, da der Betroffene keine ordnungsgemäße Flugvorbereitung gemacht hätte, Verstoß gegen § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/a53067.htm" >26</a> Abs. 1 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/index.htm" >LuftVO</a> wegen des Einfluges ohne erforderliche vorherige Flugverkehrskontrollfreigabe in den Luftraum „C“, Verstoß gegen § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/a53029.htm" >1</a> Abs. 1 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/index.htm" >LuftVO</a> wegen Behinderung einer anfliegenden Linienmaschine.</p>
<p>Jede dieser Taten wurde mit € 600,00 Bußgeld zuzüglich € 30,00 Gebühren belegt.</p>
<p>Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat die Praxis in letzter Zeit häufig angewandt, bei Einflügen in Lufträume immer auch in Tatmehrheit einen weiteren Verstoß wegen mangelhafter Flugvorbereitung anzunehmen.</p>
<p>Hier sind Rechtsmittel stets erfolgversprechend. Meistens liegt der Verstoß nämlich nicht in einer mangelhaften Flugvorbereitung, sondern in einem Versehen im Fluge.</p>
<p>Außerdem wäre dann noch fraglich, ob überhaupt eine Tatmehrheit vorliegt, man kann mit Fug und Recht auch argumentieren, dass eine Tateinheit vorliegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Verstoßes „Einflug ohne Freigabe“ und „Behinderung einer anderen Maschine“. Diese beiden Taten stehen in einem ursächlichen, kausalen Zusammenhang und führen nicht zu getrennten Bußgeldern, sondern es liegt eine Tatmehrheit vor. Daher kann im obigen Fall nur ein Bußgeld festgesetzt werden.</p>
<p>Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat das Bundesaufsichtsamt bereits den Vorwurf der mangelhaften Flugvorbereitung fallen lassen. Das Amtsgericht Langen hatte dann über die Sache zu entscheiden und hat rechtsirrtümlich eine Tatmehrheit angenommen. Die Angelegenheit befindet sich daher jetzt im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht.</p>
<p>mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
<p>10031901</p>
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		<item>
		<title>Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung von Flugverfahren (§ 27 a LuftVO)</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 14:56:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesministerium für Justiz]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 27 a II LuftVO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 32 4 c Satz 2 LuftVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch die Änderung der Luftverkehrsordnung zum 18.01.2010 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für die Errichtung von IFR- als auch VFR-Anflugverfahren zu Verkehrsflughäfen zuständig. Diese Aufgabe ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) gemäß § 27 a II LuftVO zugewiesen worden. Praktisch läuft das Verfahren wie folgt: Die technische Planung des Flugverfahrens erfolgt durch die DFS GmbH. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-13910.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-85" title="Bild 139" src="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-13910-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Durch die Änderung der Luftverkehrsordnung zum 18.01.2010 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für die Errichtung von IFR- als auch VFR-Anflugverfahren zu Verkehrsflughäfen zuständig. Diese Aufgabe ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) gemäß § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/a53072.htm" >27</a> a II <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/index.htm" >LuftVO</a> zugewiesen worden. Praktisch läuft das Verfahren wie folgt: <span id="more-84"></span></p>
<p>Die technische Planung des Flugverfahrens erfolgt durch die DFS GmbH. Einige Großunternehmen wie die Fraport entwickelt die Verfahren selbst. Sodann wird das neue Verfahren der BAF vorgelegt, die ein abwägendes Nachvollziehen einleiten, ob das Verfahren ordnungsgemäß und gesetzeskonform ist, ob es also dem geltenden Luftrecht entspricht. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) fertigt dann den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/index.htm" >LuftVO</a> oder einer Änderungsverordnung zu einer Durchführungsverordnung, um das geänderte Verfahren gesetzlich festzulegen. Gegebenenfalls muss das BAF noch das Benehmen mit dem Umweltbundesamt herstellen, nämlich bei Fluglärm relevanten Durchführungsverordnungen (§ <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/a35073.htm" >32</a> 4 c Satz 2 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >LuftVG</a>). Sodann wird der vorgelegte Entwurf rechtsförmlich und rechtssystematisch durch das Bundesministerium für die Justiz geprüft und bei positiver Prüfung im Bundesanzeiger verkündet und so rechtswirksam.</p>
<p>mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
<p>10040301</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zuständigkeiten für Luftfahrtordnungswidrigkeiten</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 14:40:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
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		<category><![CDATA[§ 58 I Nr. 10 LuftVG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 63 Nr. 4 LuftVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Zuständigkeiten für Luftfahrt-Ordnungswidrigkeiten sind für den Normalpiloten teilweise verwirrend. Da kommt ein Bußgeldbescheid mal von der Landesluftfahrtbehörde, mal von der BAF, dem am 18.09.2009 neu gegründeten Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Langen, mal vom Luftfahrtbundesamt. Dieses ist in den verschiedenen Zuständigkeiten der Ämter begründet. Zuständige Bußgeldbehörde ist jeweils die Behörde, die für die Sache selbst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-1399.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-82" title="Bild 139" src="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-1399-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Die Zuständigkeiten für Luftfahrt-Ordnungswidrigkeiten sind für den Normalpiloten teilweise verwirrend. Da kommt ein Bußgeldbescheid mal von der Landesluftfahrtbehörde, mal von der BAF, dem am 18.09.2009 neu gegründeten Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in Langen, mal vom Luftfahrtbundesamt. Dieses ist in den verschiedenen Zuständigkeiten der Ämter begründet. <span id="more-81"></span>Zuständige Bußgeldbehörde ist jeweils die Behörde, die für die Sache selbst zuständig ist. Die Zuständigkeit in Bußgeldverfahren folgt als Annex der Zuständigkeit in materieller Hinsicht. Gem. § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/a35112.htm" >63</a> Nr. 4 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >LuftVG</a> ist das Luftfahrtbundesamt zuständig für Bußgeldverfahren im Bereich seiner Aufgaben und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für Ordnungswidrigkeiten nach § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/a35107.htm" >58</a> I Nr. 10 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >LuftVG</a> im Zusammenhang mit der Verletzung von Regeln über das Führen von Flugzeugen, Flügen nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln, Flugverfahren und die damit verbundenen Festlegungen und Anordnungen der Flugverkehrskontrolle (§ <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/a35112.htm" >63</a> <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >LuftVG</a>).</p>
<p>Die Landesbehörden wiederum sind zuständig für Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Misslich ist hierbei, dass auch die Zuständigkeit des Gerichtes dem Sitz der Behörde folgt. So kann ein Verstoß gegen Flugverfahren über Rügen den in Rügen ansässigen Piloten einige Fahrtzeit kosten:</p>
<p>Zuständig wäre das für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens das Amtsgericht Langen, wenn gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird.</p>
<p>mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
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		<item>
		<title>Sind die aus der Anflugstrecke von Egelsbach ersichtlichen Flugstrecken verbindlich?</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 09:49:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bei den Flugstrecken in der Anflugkarte von Egelsbach handelt es sich in der rechtlichen Qualität um etwas völlig anderes als die beim normalen Landeplatz eingezeichnete Platzrunde. Das Nichteinhalten der Platzrunde ist nämlich mangels anderslautender gesetzlicher Vorschrift nicht bußgeldbewährt. Anders stellt sich dieses allerdings bei den Flugstrecken dar, die in der Anflugkarte von Egelsbach aufgenommen sind.  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-1398.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-67" title="Bild 139" src="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-1398-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Bei den Flugstrecken in der Anflugkarte von Egelsbach handelt es sich in der rechtlichen Qualität um etwas völlig anderes als die beim normalen Landeplatz eingezeichnete Platzrunde. Das Nichteinhalten der Platzrunde ist nämlich mangels anderslautender gesetzlicher Vorschrift nicht bußgeldbewährt. Anders stellt sich dieses allerdings bei den Flugstrecken dar, die in der Anflugkarte von Egelsbach aufgenommen sind. <span id="more-66"></span> Die An- und Abflugstrecken nach Egelsbach führen durch die Kontrollzone Frankfurt, Teilsektor Egelsbach. Die eingezeichneten Flugstrecken stellen gem. § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/a53072.htm" >27</a> a <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/index.htm" >LuftVO</a> Flugverfahren dar. Ein Verstoß gegen derartige Flugverfahren ist gem. § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/a53089.htm" >43</a> Nr. 30 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/3772/index.htm" >LuftVO</a>, § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/a35107.htm" >58</a> I <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >LuftVG</a> ordnungswidrig. Die dort eingezeichneten Flugstrecken stellen nämlich eine Freigabe zum Einflug in Form einer Allgemeinverfügung dar. Bei dem CTR-Sektor Egelsbach handelt es sich um einen Teilbereich der Kontrollzone Frankfurt. Insofern ist eine Einflugfreigabe notwendig. Auf der Frequenz sitzt allerdings lediglich der Mitarbeiter von &#8220;Egelsbach Info&#8221; und dieser ist nicht berechtigt, Einflugfreigaben zu erteilen. Die Frankfurter Lotsen sind ebenfalls ausgelastet, sodass man auf die Idee verfallen ist, Einflugrouten festzulegen, die, wenn man sie einhält, eine antizipierte Einflugfreigabe darstellen.</p>
<p>Luftrechtlich ist diese Regelung der Kontrollzone Egelsbach einmalig. Das Luftrecht lässt eine derartige Regelung zu, sie ist aber ungewöhnlich. Gerade der mit der Materie nicht vertraute Pilot fragt sich, wieso er plötzlich &#8211; scheinbar ohne Freigabe &#8211; in eine Kontrollzone einfliegen darf und wieso die dortige Funkstelle &#8220;Info&#8221; heißt.</p>
<p>Entscheidend ist, dass aufgrund dieser Regelung der Flugweg vom Piloten exakt eingehalten werden sollte, um sich auf die Einflugfreigabe berufen zu können. Eine Abweichung ist bußgeldbewährt.</p>
<p>mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
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		<item>
		<title>Fernsehbericht zu dem Pilotenstreik der Lufthansa auf RTL &#8211; Interview mit Rechtsanwalt Stefan Hinners</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 20:47:59 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[http://www.rtlregional.de/player.php?id=9727&#38;r=1&#38;seite=0]]></description>
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		<item>
		<title>Luftfahrtbundesamt betreibt Lizenzentzug für Berufs- und Verkehrspiloten mit OML-Auflage im Tauglichkeitszeugnis</title>
		<link>http://www.luftrecht24.com/?p=60</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 17:12:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hs</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Artikel 12 GG]]></category>
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		<description><![CDATA[Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:  Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal glaubt man, einen Amokläufer zu beobachten, wenn man die jüngste Aktion des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) betrachtet. Als Neustes erhalten einige ATPL-Piloten mit der Auflage „OML „ im Tauglichkeitszeugnis die Ankündigung, man werde ihnen die Lizenz entziehen. Hintergrund:</p>
<p> Die Auflage „OML“ bedeutet, dass der Pilot nur als oder mit qualifiziertem Co-Piloten tätig werden darf. Der Lizenzinhaber hat ein gegenüber dem voll tauglichen Bewerber  erhöhtes Ausfallrisiko, welches aber so gering ist, dass es, wenn ein qualifizierter Co-Pilot vorhanden ist, im akzeptablen Rahmen liegt. Nunmehr will das Luftfahrt-Bundesamt sämtlichen ATPL- und CPL- Inhabern mit der Auflage OML die Lizenz entziehen, wenn sie in ihrer Lizenz lediglich Luftfahrzeuge eingetragen haben, die auch mit einem Piloten geflogen werden können. Eine gesetzliche Grundlage wird hierbei nicht genannt, es wird lediglich auf JAR-FCL 3.035 verwiesen, wo die Auflage OML aufgeführt ist. Die Auflage „OML“ weist für sich aber nichts aus, was die Absicht des Luftfahrt-Bundesamtes auch nur annähernd stützen würde. Die Auflage lautet vielmehr:<img title="Weiterlesen..." src="http://www.rechtsurteile.com/wp-includes/js/tinymce/plugins/wordpress/img/trans.gif" alt="" /><span id="more-60"></span></p>
<p> <em>JAR-FCL 3.035 (d):</em></p>
<p><em> </em><em>(1)           Die Auflage gültig nur für die Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Co-Piloten wird festgelegt, wenn der Inhaber einer CPL oder ATPL die Anforderungen für das Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch als tauglich im Rahmen des akzeptierten Ausfallrisikos eingestuft wird.</em></p>
<p><em>(2)           Der zweite Pilot muss über eine gültige Musterberechtigung für das Muster verfügen und darf keine Auflage OML im Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 haben und höchstens 60 Jahre alt sein.</em></p>
<p><em>Hier ergibt sich also nichts daraus, dass die Auflage OML auf Luftfahrzeuge für zwei Piloten beschränkt wäre. Der Lizenzinhaber mit der Auflage OML muss lediglich einen entsprechend qualifizierten Co-Piloten an Bord haben oder als solcher tätig werden. </em></p>
<p>Die vom Luftfahrt-Bundesamt beabsichtigte Maßnahme verstößt eklatant gegen geltendes Recht und grundgesetzliche Rechte der Betroffenen aus Artikel <a href="http://www.buzer.de/gesetz/5041/a69816.htm" >12</a> GG. Das gesamte Luftrecht weist keine einzige luftrechtliche Regelung aus, die das Vorhaben bzw. die Rechtsansicht des Luftfahrt-Bundesamtes stützt. Weder die JAR-OPS / EU-OPS noch die JAR-FCL weisen etwas im Sinne des LBA aus. Sofern das Luftfahrt-Bundesamt nicht sofort einlenkt, wird ein Klageverfahren eingeleitet.</p>
<p> Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
<p>10022502</p>
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		<title>Sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes zum Ruhen der Approbation ist unzulässig</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 16:50:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Az.: BvR 2157/07]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Luftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[sofortigen Vollziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Sofortvollzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschluß über die Anordnung des Ruhens einer Approbation entwickelt auch im Luftrecht erhebliche Bedeutung, da dier zugrunde liegende Sachverhalt auch auf die Anordnung des Ruhens von Pilotenlizenzen oder anderen Zulassungen oder Anerkennmungen Anwendung findet: Bei der Anordnung eines Sofortvollzuges gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO haben die Behörden äußerste Vorsicht walten zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschluß über die Anordnung des Ruhens einer Approbation entwickelt auch im Luftrecht erhebliche Bedeutung, da dier zugrunde liegende Sachverhalt auch auf die Anordnung des Ruhens von Pilotenlizenzen oder anderen Zulassungen oder Anerkennmungen Anwendung findet: Bei der Anordnung eines Sofortvollzuges gemäß § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2431/a34539.htm" >80</a> Abs. 2 Nr. 4 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2431/index.htm" >VWGO</a> haben die Behörden äußerste Vorsicht walten zu lassen. Wenn hierdurch die berufliche Tätigkeit des Betroffenen tangiert ist, dann ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein massiver Eingriff in die durch Art. <a href="http://www.buzer.de/gesetz/5041/a69816.htm" >12</a> GG gewährleistete Berufsfreiheit und in die Rechtsschutzgarantie nach Art. <a href="http://www.buzer.de/gesetz/5041/a69826.htm" >19</a> Abs. 4 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits mit Beschluss vom 19.12.2007, <span id="more-55"></span>Az.: BvR 2157/07, den Sofortvollzug in einem derartigen Fall für grundsätzlich unzulässig erklärt. Die Anordnung des Sofortvollzuges stellt einen selbständigen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen dar und ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter und öffentliche Belange besteht.</p>
<p>Mitgeteilt von Rechtsamwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
<p>10022501</p>
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		<title>Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gegründet</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Feb 2010 15:55:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
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		<category><![CDATA[18.09.2009]]></category>
		<category><![CDATA[29.07.2009]]></category>
		<category><![CDATA[58 I Nr. 15 LuftVG]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsbehörde]]></category>
		<category><![CDATA[BAF]]></category>
		<category><![CDATA[BAFG]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[DFS GmbH]]></category>
		<category><![CDATA[Einflug in Kontrollzone]]></category>
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		<category><![CDATA[Flugsicherungsunternehmen]]></category>
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		<category><![CDATA[Lost-Kom-Fälle]]></category>
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		<category><![CDATA[slotbeschränkten Flughäfen]]></category>
		<category><![CDATA[§ 73 LuftVG]]></category>
		<category><![CDATA[§§ 63]]></category>

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		<description><![CDATA[Deutschland hat eine neue Behörde: Am 18.09.2009 ist aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes (BAFG) vom 29.07.2009 das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mit Sitz in Langen gegründet worden.  Hierdurch entsteht eine völlig neue Struktur in der Organisation und Aufsicht über die Flugsicherung. Früher war die Flugsicherung eine bundeseigene Aufgabe, die auch vom Bund selbst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-1397.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-53" title="Bild 139" src="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-1397-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Deutschland hat eine neue Behörde: Am 18.09.2009 ist aufgrund des Gesetzes über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes (<a href="http://www.buzer.de/gesetz/8942/index.htm" >BAFG</a>) vom 29.07.2009 das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mit Sitz in Langen gegründet worden. <span id="more-51"></span> Hierdurch entsteht eine völlig neue Struktur in der Organisation und Aufsicht über die Flugsicherung. Früher war die Flugsicherung eine bundeseigene Aufgabe, die auch vom Bund selbst wahrgenommen wurde. Dieses nahm schon dadurch eine markant andere Gestalt an, dass die Aufgaben der Flugsicherung aus der staatlichen Verwaltung herausgenommen wurden und an die DFS GmbH übertragen wurde. Allerdings war die DFS GmbH immer noch zu 100 % in staatlicher Hand. Im Rahmen der Regulierung hat mittlerweile aber jede Flugsicherungsorganisation das Recht, in Deutschland eine Zulassung zu erhalten. Insofern musste auch eine Aufsichtsbehörde geschaffen werden. Ähnlich wie Luftfahrtunternehmen können jetzt auch Flugsicherungsunternehmen am Markt auftreten, einige privat tätige Flugsicherungsunternehmen gibt es am Markt bereits, beispielsweise am Flughafen Mannheim. Die Bundesanstalt für Flugsicherung, kurz BAF genannt, ist nun zuständig für die Überwachung der Flugsicherung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >Luftverkehrsgesetz</a> (<a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >LuftVG</a>).</p>
<p>Sie ist aber gemäß §§ <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/a35112.htm" >63</a>, <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/a35107.htm" >58</a> I Nr. 15 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >LuftVG</a> auch zuständig für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Flugsicherung, also insbesondere:</p>
<p>- Einflug in Kontrollzonen oder Lufträume ohne Flugverkehrsfreigabe<br />
- Abweichung von Flugverfahren<br />
- Verlust der dauerhaften Hörbereitschaft (Lost-Kom-Fälle)<br />
- Mangelhafte Flugvorbereitung<br />
- Durchführung von Flügen an slotbeschränkten Flughäfen ohne Slots.</p>
<p>Aufgrund eines Redaktionsversehens hat die BAF dann durch § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/a163881.htm" >73</a> <a href="http://www.buzer.de/gesetz/2468/index.htm" >LuftVG</a> auch noch die Rolle als Widerspruchsbehörde für Widerspruchsverfahren gegen Slots erhalten.</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg<br />
﻿</p>
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		<title>Widerruf der Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger oder flugmedizinischer Zentren rechtswidrig und ohne Rechtsgrundlage</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 11:36:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[flugmedizinische Sachverständige]]></category>
		<category><![CDATA[Luftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24 e LuftVZO]]></category>
		<category><![CDATA[§ 24 e Ziff. 6 LuftVZO]]></category>

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		<description><![CDATA[Kurzfassung eines Vortrages von Rechtsanwalt Stefan Hinners vor fliegerärztlichen Sachverständigen auf der Medizin Stuttgart am 30. Januar 2010. In einem Verwaltungsrechtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ging es im Oktober 2009 um die Frage, welche Rechtsgrundlage der Widerruf oder die Einschränkung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger hat. Die  Aufsicht führende Stelle hatte argumentiert, dass die Anerkennung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-1395.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-39" title="Bild 139" src="http://www.luftrecht24.com/wp-content/uploads/Bild-1395-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Kurzfassung eines Vortrages von Rechtsanwalt Stefan Hinners vor fliegerärztlichen Sachverständigen auf der Medizin Stuttgart am 30. Januar 2010.</p>
<p>In einem Verwaltungsrechtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ging es im Oktober 2009 um die Frage, welche Rechtsgrundlage der Widerruf oder die Einschränkung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger hat. Die  Aufsicht führende Stelle hatte argumentiert, dass die Anerkennung mit Nebenbestimmungen versehen werden kann (§ <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1638/a23371.htm" >24</a> e Ziff. 6 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1638/index.htm" >LuftVZO</a>). Vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig argumentierte die zuständige Stelle, diese Nebenbestimmung sei, dass ein Teil der Sachverständigentätigkeit gar nicht ausübt werden dürfe. <span id="more-38"></span></p>
<p>Dieser Argumentation hat sich das Verwaltungsgericht Braunschweig nicht angeschlossen. Es hat in der Ziff. 6 keine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Widerruf oder eine Einschränkung gesehen. Es gibt insoweit eine Vielzahl von rechtlichen Einwendungen, die bereits Zweifel an der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Norm, nämlich § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1638/a23371.htm" >24</a> e <a href="http://www.buzer.de/gesetz/1638/index.htm" >LuftVZO</a> aufkommen lassen. Die Regelung ist nach Auffassung des Unterzeichners letztlich grundgesetzwidrig. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Sache nicht zur Entscheidung nehmen müssen, da in einem Hinweisbeschluss die Aufsicht führende Behörde darauf hingewiesen wurde, dass einschränkende Maßnahmen nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe zulässig sind. Derartige, gewichtige Gründe waren in dem angeführten Verwaltungsrechtsstreit nicht dargetan, bzw. wurden konnten widerlegt werden. Das Gericht hat auch deutlich gemacht, dass Gründe von erheblichem Gewicht vorliegen müssen. Aus diesem Grunde hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf nicht aufrecht erhalten.</p>
<p>mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Kanzlei Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
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