Hauptzollamt versagt die Mineralölsteuererstattung für Schulungsflüge einer gewerblichen Flugschule – Hauptzollamt Berlin legt das Urteil des Bundesfinanzhofes falsch aus

Flugschulen und Luftfahrtunternehmen haben einen Anspruch auf eine Energiesteuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG.

Der Bundesfinanzhof hat durch seinen 7. Senat am 20.05.2014 ein wegweisendes Urteil gefällt. Danach können auch Unternehmen, die nicht Luftfahrtunternehmen oder Flugschulen sind, unter Umständen eine Befreiung von der Energiesteuer beantragen, wenn sie sog. Werksverkehr betreiben.

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