Keine Haftung aus Luftbeförderungsvertrag nach §§ 44 ff. LuftVG für Schnupperflüge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Halter und Führer eines Flugzeuges nicht nach der strengen Haftung der §§ 44 ff. LuftVG haftet, wenn ein Mitflieger, der die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen lernen möchte, während eines sogenannten “Schnupperfluges” zu Schaden kommt.

In dem entschiedenen Fall ist der Kläger anlässlich eines “Tages der offenen Tür” eines Luftsportvereins in einem Ultraleichtflugzeug kostenlos mitgeflogen, um die Flugeigenschaften des Luftfahrzeuges kennen zu lernen. Er war bereits Drachenflieger und hatte erwogen, eine Pilotenausbildung auf einem Ultraleichtflugzeug zu beginnen. Das Ultraleichtflugzeug stürzte jedoch aus ungeklärten Gründen ab. Dabei kamen beide Insassen ums Leben. (mehr …)

Schließung der Kontrollzone für VFR-Verkehr durch die DFS am Verkehrsflughafen Hamburg ist rechtswidrig

1. Sachverhalt

Die DFS schließt seit Sommer 2008 regelmäßig die Kontrollzone Hamburg für VFR-Verkehr. Es handelt sich hier um mindestens 14 Vorfälle innerhalb von 15 Monaten. Die DFS wurde nach dem ersten Vorfall vom 22.09.2008 mit der Fragestellung konfrontiert, da dem an diesem Tag betroffenen Luftfahrtunternehmen ein Schaden von € 1.000,00 durch die Schließung entstanden ist. Die DFS bestritt zunächst, dass die Kontrollzone überhaupt geschlossen wurde. Sie bestritt weiter, dass es regelmäßig zur Schließung der Kontrollzone komme. Die DFS berief sich später als Rechtsgrundlage für die Schließung der Kontrollzone auf § 10 Abs. 3 LuftVO. Die DFS argumentiert, dass sie Flüge nach Sichtflugregeln jederzeit untersagen kann. Sie erklärt konkret, dass Maßnahmen, die die Beschränkung des VFR-Verkehrs zur Folge haben, grundsätzlich auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden und daher rechtmäßig seien. (mehr …)

Verfassungswidrige Auslegung von JAR-FCL 1.065 durch das LBA – Verstoß gegen Art. 3 GG

Das LBA lässt mal wieder keine Gelegenheit aus, kuriose Rechtsauffassungen zu Lasten von Piloten zu vertreten. Man hat manchmal schon fast den Eindruck, dass das Luftfahrt-Bundesamt lustvoll weltfremde Auffassungen vertritt, und zwar mit der Grundaussage, na, was sollen wir denn machen, wenn’s der Gesetzgeber so vorschreibt.

Allerdings übersieht das Luftfahrt-Bundesamt dass es der Gesetzgeber gerade nicht „so vorschreibt“, sondern das Luftfahrt-Bundesamt sich nur in eigenen, krausen Rechtsauslegungen verirrt. (mehr …)